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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 11 NMeldVO - Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42a Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes sind die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Doktorgrad,

  5. 5.

    Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,

  6. 6.

    Geschlecht,

  7. 7.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  8. 8.

    derzeitige und frühere Anschriften,

  9. 9.

    Sterbedatum und Sterbeort,

  10. 10.

    Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.

(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 kann nach § 3 Abs. 1 abgewichen werden.