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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 NMeldVO - Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Nds. AG BMG dürfen der für Abfallbeseitigung zuständigen Stelle die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    derzeitige und frühere Anschriften,

  5. 5.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum,

  6. 6.

    Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Nds. AG BMG dürfen der für Abfallbeseitigung zuständigen Stelle die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    derzeitige und frühere Anschriften,

  5. 5.

    Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG.

(3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.