§ 18 NMeldVO - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 Abs. 1 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Ordensname, Künstlername,
- 6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
die Angaben zum gesetzlichen Vertreter
- a)
Familienname,
- b)
Vornamen,
- c)
Doktorgrad,
- d)
Anschrift,
- e)
Geburtsdatum,
- f)
Geschlecht,
- g)
Sterbedatum,
- h)
Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
- 9.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 10.
rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 11.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 12.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- 13.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 14.
Zahl der minderjährigen Kinder,
- 15.
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
- 16.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat,
- 17.
Ordnungsmerkmal.
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
- 5.
Geschlecht,
- 6.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 7.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,
- 8.
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
- 9.
Sterbedatum.
(3) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.