§ 12 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den §§ 71 und 72 der Aufenthaltsverordnung sind den Landkreisen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
Familienname,
- 2.
Geburtsname, Namensänderung,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
- 6.
Geschlecht,
- 7.
Angaben zum gesetzlichen Vertreter
- a)
Familienname,
- b)
Vornamen,
- c)
Anschrift,
- d)
Geburtsdatum,
- e)
Geschlecht,
- 8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 9.
derzeitige und frühere Anschriften,
- 10.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- 11.
Familienstand,
- 12.
Angaben zum Pass, Passersatzpapier oder Ausweisersatz,
- 13.
AZR-Nummer,
- 14.
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG,
- 15.
Sterbedatum.
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind den Landkreisen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Geburtsdatum und Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch der Staat,
- 5.
Geschlecht,
- 6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 7.
die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
- 8.
derzeitige und frühere Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 9.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- 10.
Auskunftssperren nach § 51 BMG.
(3) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. AG BMG dürfen den Landkreisen die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Anschrift der derzeitigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- 6.
bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,
- 7.
Tag und Art des Jubiläums.
2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG eingetragen oder liegt ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b Nds. AG BMG vor, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.
(4) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.