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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 NMeldVO - Zuständigkeit für die Durchführung der regelmäßigen Datenübermittlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

1Betrifft eine Datenübermittlung eine Person mit einer Hauptwohnung und einer oder mehreren Nebenwohnungen, so werden die Meldedaten nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt. 2In den Fällen der §§ 11 und 13 Abs. 1 bis 3 sowie des § 14 Abs. 1 und 2 werden die Meldedaten auch von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde, im Fall des § 8 nur von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde, übermittelt.