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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    derzeitige Anschriften,

  6. 6.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum,

  7. 7.

    Übermittlungssperren nach § 50 Abs. 5 BMG sowie Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    derzeitige Anschriften,

  6. 6.

    Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG.

(3) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Doktorgrad,

  5. 5.

    Tag und Art des Jubiläums,

  6. 6.

    derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

  7. 7.

    bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.

2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG eingetragen oder liegt ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b Nds. AG BMG vor, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.

(4) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.