§ 5 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes (BevStatG) sind der Landesstatistikbehörde die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
- 2.
Geschlecht,
- 3.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 4.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 5.
bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort,
- 6.
Datum des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Datum des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- 7.
Datum des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- 8.
zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des letzten Wegzugs vom Inland in das Ausland,
- 9.
zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebiets oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebiets: Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- 10.
die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen,
- 11.
Familienstand.
2Ferner sind neben der Bezeichnung der Meldebehörde als Hilfsmerkmale die in § 4 Abs. 3 BevStatG genannten folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
- 2.
letzte frühere und derzeitige Anschrift.
(2) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 2 BevStatG sind der Landesstatistikbehörde die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
für die Ermittlung der Zahl der deutschen und nicht-deutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit diese nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
- a)
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
- b)
Geschlecht,
- c)
Wohnort,
- d)
Datum des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,
- e)
bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,
- f)
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,
- g)
Familienstand,
- 2.
für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften:
- a)
Geburtsdatum,
- b)
Geschlecht,
- c)
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- d)
Wohnort,
- e)
Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelt,
- f)
Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft.
2Ferner sind neben der Bezeichnung der Meldebehörde als Hilfsmerkmale die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
- 2.
Anschrift.