§ 13 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Geburtsdatum,
- 5.
derzeitige Anschriften,
- 6.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- 7.
Übermittlungssperren nach § 50 Abs. 5 BMG sowie Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG.
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
Geburtsdatum,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
derzeitige Anschriften,
- 6.
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG.
(3) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Nds. AG BMG dürfen den Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Tag und Art des Jubiläums,
- 6.
derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- 7.
bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.
2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG eingetragen oder liegt ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b Nds. AG BMG vor, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.
(4) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.