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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 NMeldVO - Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG) sind der zuständigen Behörde die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    Angaben zum gesetzlichen Vertreter

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Doktorgrad,

    4. d)

      Anschrift,

    5. e)

      Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,

  6. 6.

    derzeitige und frühere Anschriften,

  7. 7.

    Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NFrüherkUG ist der zuständigen Behörde neben den Meldedaten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 auch das Sterbedatum zu übermitteln.

(3) 1Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden wöchentlich durchgeführt. 2Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 3 und 4 abgewichen werden.