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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 NMeldVO - Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 16a Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs dürfen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    zum gesetzlichen Vertreter

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Doktorgrad,

    4. d)

      Anschrift,

    5. e)

      Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes (BMG),

  5. 5.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  6. 6.

    Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.

(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.