§ 6 NMeldVO - Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 16a Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs dürfen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
Geburtsdatum,
- 4.
zum gesetzlichen Vertreter
- a)
Familienname,
- b)
Vornamen,
- c)
Doktorgrad,
- d)
Anschrift,
- e)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes (BMG),
- 5.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 6.
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.
(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.