Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Landkreise

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den §§ 71 und 72 der Aufenthaltsverordnung sind den Landkreisen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Geburtsname, Namensänderung,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Doktorgrad,

  5. 5.

    Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,

  6. 6.

    Geschlecht,

  7. 7.

    Angaben zum gesetzlichen Vertreter

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Anschrift,

    4. d)

      Geburtsdatum,

    5. e)

      Geschlecht,

  8. 8.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  9. 9.

    derzeitige und frühere Anschriften,

  10. 10.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum,

  11. 11.

    Familienstand,

  12. 12.

    Angaben zum Pass, Passersatzpapier oder Ausweisersatz,

  13. 13.

    AZR-Nummer,

  14. 14.

    Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG,

  15. 15.

    Sterbedatum.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind den Landkreisen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Geburtsdatum und Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch der Staat,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

  8. 8.

    derzeitige und frühere Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

  9. 9.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

  10. 10.

    Auskunftssperren nach § 51 BMG.

(3) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. AG BMG dürfen den Landkreisen die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Doktorgrad,

  5. 5.

    Anschrift der derzeitigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

  6. 6.

    bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,

  7. 7.

    Tag und Art des Jubiläums.

2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG eingetragen oder liegt ein Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG gegen Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b Nds. AG BMG vor, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.

(4) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.