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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 18 NMeldVO - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 Abs. 1 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Doktorgrad,

  5. 5.

    Ordensname, Künstlername,

  6. 6.

    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,

  7. 7.

    Geschlecht,

  8. 8.

    die Angaben zum gesetzlichen Vertreter

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Doktorgrad,

    4. d)

      Anschrift,

    5. e)

      Geburtsdatum,

    6. f)

      Geschlecht,

    7. g)

      Sterbedatum,

    8. h)

      Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,

  9. 9.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  10. 10.

    rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

  11. 11.

    derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

  12. 12.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum,

  13. 13.

    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

  14. 14.

    Zahl der minderjährigen Kinder,

  15. 15.

    Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,

  16. 16.

    Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat,

  17. 17.

    Ordnungsmerkmal.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familiennamen,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

  7. 7.

    derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,

  8. 8.

    Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG,

  9. 9.

    Sterbedatum.

(3) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.