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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) sind der Vertrauensstelle die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    letzte und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

  8. 8.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum,

  9. 9.

    Sterbedatum, Standesamt des Sterbeorts und die vom Standesamt vergebene Registernummer.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 GEKN sind der Vertrauensstelle die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    gegenwärtige und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

  8. 8.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum.

(3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden.