§ 7 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sind den Grundschulen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
zum Kind
- a)
Familienname,
- b)
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- c)
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
- d)
Geschlecht,
- 2.
zum gesetzlichen Vertreter
- a)
betroffene Person,
- b)
Familienname,
- c)
Vornamen,
- d)
Anschrift,
- e)
Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.
2Die Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 NSchG erfolgen je Grundschule gesammelt bis zum 15. Januar. 3Die Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 6 Satz 2 NSchG erfolgen jeweils unverzüglich nach dem Umzug oder Zuzug.
(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.
(3) 1Für die Durchführung der Datenübermittlung nach § 31 Abs. 7 Satz 4 NSchG an das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Die Datenübermittlung erfolgt jeweils unverzüglich nach dem Zuzug. 3Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 3 und 4 abgewichen werden.