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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16 NMeldVO - Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) 1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Nds. AG BMG dürfen dem Bundesverwaltungsamt die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Doktorgrad,

  5. 5.

    Tag und Art des Jubiläums,

  6. 6.

    Anschrift der derzeitigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung.

2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.

(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden.