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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 20 NMeldVO - Form und Verfahren des automatisierten Abrufs

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

1Soweit eine Übermittlung über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz nicht möglich ist, dürfen Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 über das Internet durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind. 2Abweichend von § 2 Abs. 4 darf für automatisierte Abrufe von Meldedaten, die mittels eines Webbrowsers durchgeführt werden, ein anderes Übermittlungsprotokoll verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.