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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 15 NMeldVO - Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

1Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 1 Nds. AG BMG dürfen dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289), die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    derzeitige und frühere Anschriften, alleinige Wohnung oder Hauptwohnung und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

  6. 6.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum,

  7. 7.

    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob die Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat,

  8. 8.

    Sterbedatum.

2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.