NMeldVO,NI - Niedersächsische Meldedatenverordnung

Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Vom 26. April 2022 (Nds. GVBl. S. 283 - VORIS 21040 -)

Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 193), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Regelungsbereich1
Technische Grundlagen und Standards der Datenübermittlungen2
Zweiter Abschnitt
Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen
Technische Grundlagen der regelmäßigen Datenübermittlungen3
Zuständigkeit für die Durchführung der regelmäßigen Datenübermittlungen4
Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde5
Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe6
Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden7
Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle8
Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde9
Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen10
Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme11
Datenübermittlungen an die Landkreise12
Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden13
Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle14
Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk15
Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt16
Datenübermittlungen an die Suchdienste17
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften18
Änderungsmitteilungen19
Dritter Abschnitt
Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs
Form und Verfahren des automatisierten Abrufs20
Automatisierter Abruf nach § 34a BMG21
Automatisierter Abruf nach § 43 Abs. 2 BMG22
Vierter Abschnitt
Melderegisterdatenspiegel
Datenübermittlung an den Landesbetrieb23
Datenverarbeitung24
Festlegung technischer Einzelheiten25
Regelungen für die Durchführung automatisierter Abrufe beim Landesbetrieb26
Durchführung automatisierter Abrufe durch den Landesbetrieb auf Ersuchen27
Zuständigkeit des Landesbetriebs28
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschrift
Inkrafttreten29

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 NMeldVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

1Diese Verordnung regelt die Übermittlung von in den Melderegistern gespeicherten Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen (Meldedaten) an öffentliche Stellen und die sonstige Verarbeitung der Daten beim Führen des Melderegisterdatenspiegels. 2Sie weist dem Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb) Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) zu.

§ 2 NMeldVO - Technische Grundlagen und Standards der Datenübermittlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Form und Verfahren der Datenübermittlungen richten sich nach den Absätzen 2 bis 6, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Datenübermittlungen erfolgen elektronisch. 2Sie werden über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz durchgeführt. 3§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - bleibt unberührt.

(3) Die zu übermittelnden Meldedaten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) zu versehen.

(4) 1Bei Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 2OSCI-Transport ist ein am 6. Juni 2002 herausgegebener Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. 3Das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. 4Es kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden. 5Änderungen des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt.

(5) 1Bei Datenübermittlungen ist das Datenaustauschformat OSCI-XMeld in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 2OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. 3Absatz 4 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) 1Form und Inhalt der Datenübermittlungen richten sich nach

  1. 1.

    dem von der Koordinierungsstelle für IT-Standards herausgegebenen DSMeld und

  2. 2.

    dem Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Niedersachsen (NDSMeld)

in der jeweils geltenden Fassung. 2Für den DSMeld gilt Absatz 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend. 3Der NDSMeld sowie dessen Änderungen werden durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium (Fachministerium) im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

§§ 3 - 19, Zweiter Abschnitt - Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen