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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 17 NMeldVO - Datenübermittlungen an die Suchdienste

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 1 BMG dürfen den Suchdiensten die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,

  5. 5.

    derzeitige und frühere Anschriften,

  6. 6.

    Anschrift am 1. September 1939.

(2) 1Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden. 2Elektronische Datenübermittlungen dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 nach § 3 Abs. 2 über das Internet durchgeführt werden.