§ 8 NMeldVO - Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 3a des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes dürfen der für die Erhebung des Kurbeitrags zuständigen Stelle die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
Geburtsdatum,
- 4.
derzeitige Anschrift der Nebenwohnung,
- 5.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- 6.
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 BMG.
(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 abgewichen werden.