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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.28 VV-GemKVO - Zu § 28

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt müssen so eingerichtet werden, daß aus ihnen die Angaben für die Haushaltsrechnung nach § 42 GemHVO i.V.m. den Mustern für die Haushaltsrechnung nach Anlage 13 der Vorschriften über die Gliederung und Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Landkreise entwickelt werden können.

2.
Im Verwahrbuch sind insbesondere Verwahrgelder i.S. von § 31 Abs. 2 GemHVO, durchlaufende Gelder und fremde Mittel (§ 47 Nrn. 5 und 8 GemHVO), Einnahmen und Ausgaben, die nach § 37 GemHVO in den Haushalt des folgenden Jahres gehören, Rücklagen und Kassenkredite (vgl. Nummer 2 der VV zu § 19) zu buchen. Bei den Rücklagen sind sowohl die haushaltsrechtlichen Zuführungen und Entnahmen, korrespondierend mit den Buchungen im Sachbuch für den Vermögenshaushalt, als auch die Geldanlagen aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln nachzuweisen.

Für die Buchung durchlaufender Gelder und fremder Mittel soll das Verwahrbuch so gegliedert werden, daß sich Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Stellen, mit denen abzurechnen ist, jeweils leicht zusammenfassen lassen.

3.
Im Vorschußbuch sind die Vorschüsse i.S. von § 31 Abs. 1 GemHVO, die Handvorschüsse (§ 4) und die noch nicht aufgeklärten Kassenfehlbeträge (§ 32 Abs. 2) zu buchen. Gehaltsvorschüsse sind nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften über den Haushalt abzuwickeln, wenn sie im Jahr der Bewilligung in vollem Umfang zurückgezahlt werden; in den anderen Fällen sind Gehaltsvorschüsse vorläufig im Vorschußbuch als Auszahlung und die ratenweise von den Bezügen des Vorschußempfängers einbehaltenen Beträge als Einzahlung zu buchen.

4.
Die Gemeindekasse muß sich laufend um die Abwicklung der Verwahrgelder und der Vorschüsse bemühen.

5.
Durch eine Zusammenfassung des Vorschußbuchs und des Verwahrbuchs darf die laufende Überwachung der Abwicklung der Vorschüsse und der Verwahrgelder nicht erschwert oder gefährdet werden.

6.
Werden Vorbücher zum Sachbuch geführt, müssen diese die Mindestangaben nach Absatz 3 enthalten. In das Sachbuch können die Beträge summarisch übernommen werden.