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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 26 VV-BBauG - Ausarbeitung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 3 Satz 2)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

26.1
Von der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Satz 1 hat die Landesregierung keinen Gebrauch gemacht. Das Recht der Gemeinden, den Landkreis mit der Ausarbeitung eines Bauleitplanes zu beauftragen, bleibt hierdurch unberührt.

26.2
Hoheitliche Aufgaben der Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen können nicht übertragen werden. Dies gilt insbesondere für

  • die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5),
  • die Bürgerbeteiligung (§ 2a),
  • die erforderlichen Beschlüsse,
  • die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 6 bzw. § 12.