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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.25 VV-GemKVO - Zu § 25

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

Die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben sind jeweils für ein Haushaltsjahr zu führen. Das gleiche gilt, wenn die Haushaltssatzung auf Grund des § 84 Abs. 3 NGO Festsetzungen für zwei Jahre enthält. Die Bücher sind so rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zu eröffnen, daß die im Vorjahr eingehenden oder zu zahlenden Beträge, die nach § 37 Abs. 2 Satz 3 und § 43 GemHVO in die Haushaltsrechnung des neuen Jahres gehören, unmittelbar in den Büchern des neuen Jahres gebucht werden können.