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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 42 VV-BBauG - Aufhebung und Außerkrafttreten von Bebauungsplänen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

42.1
Aufhebungsverfahren

Soll ein Bauleitplan ersatzlos aufgehoben werden, so ist ein besonderes Aufhebungsverfahren erforderlich. Maßgebend hierfür sind die Vorschriften für die Aufstellung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 6).

42.2
Aufhebung durch neuen Bauleitplan

Wird ein Bauleitplan neu aufgestellt und der bis dahin geltende Bauleitplan aufgehoben, so kann auf ein gesondertes Aufhebungsverfahren verzichtet werden.

Allen Beteiligten muß jedoch in allen Stadien des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Bauleitplanes bewußt sein, daß ein Bauleitplan bisher vorhanden war und dieser aufgehoben werden soll. Fehlt es hieran, so kann darin ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegen. Im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung ist daher auf den bisherigen Bauleitplan hinzuweisen und der Grund für seine Aufhebung darzulegen.

Zur Vermeidung von Zweifelsfällen soll in allen erforderlichen Beschlüssen der Gemeinde jeweils auf den aufzuhebenden Plan Bezug genommen werden. Die nach § 2 Abs. 5 zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sollen auf die gleichzeitige Aufhebung des bisherigen Planes hingewiesen werden. Im Auslegungsverfahren nach § 2a Abs. 6 soll die Öffentlichkeit durch einen entsprechenden Vermerk ausdrücklich über die gleichzeitige Aufhebung des bisher geltenden Planes unterrichtet werden. Der abschließende Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluß soll ausdrücklich auch über die Aufhebung befinden.

Die Aufhebung wird mit Bekanntmachung der Genehmigung des neuen Bauleitplanes nach § 6 Abs. 6 bzw. 12 wirksam.

42.3
Außerkrafttreten wegen Fortfalls der Planungsgrundlage

Ein Bauleitplan kann in besonderen Fällen außer Kraft treten, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die seiner Aufstellung zugrunde lagen, so wesentlich ändern, daß eine Änderung oder Ergänzung nicht möglich ist.

42.4
Außerkrafttreten wegen Funktionslosigkeit

Ein Bauleitplan kann in besonderen Fällen außer Kraft treten, wenn infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der Darstellungen oder Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Diese Abweichung zwischen der planerischen Darstellung bzw. Festsetzung und der tatsächlichen Situation muß offenkundig sein, so daß ein Vertrauen auf den Fortbestand nicht mehr schutzwürdig ist.