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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 VV-BBauG - Entwicklungsplanung (§ 1 Abs. 5)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

12.1
Die Vorschrift des § 1 Abs. 5 ist nur anwendbar, wenn eine Entwicklungsplanung vorhanden ist. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine Entwicklungsplanung aufzustellen.

12.2
Eine vorhandene Entwicklungsplanung ist im Rahmen des § 1 Abs. 5 nur dann beachtlich, wenn sie vom Rat der Gemeinde ausdrücklich beschlossen ist; es reicht nicht aus, daß der Rat die Entwicklungsplanung lediglich (zustimmend) zur Kenntnis nimmt. Entwicklungspläne, Programme und Absichtserklärungen einzelner Ratsausschüsse, der Gemeindeverwaltung oder einzelner Fachämter sind keine Entwicklungsplanung im Sinne des § 1 Abs. 5.

Für das Verfahren zur Aufstellung einer Entwicklungsplanung gibt es keine speziellen Regelungen. Es gilt insoweit das allgemeine Kommunalverfassungsrecht. Danach ist z.B. nicht vorgeschrieben, daß die allgemeinen Ziele und Zwecke der Entwicklungsplanung öffentlich darzulegen und zu erörtern sind. Die Entwicklungsplanung bedarf auch nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

12.3
Eine nach § 1 Abs. 5 beachtliche Entwicklungsplanung muß Ziele für die Entwicklung der Gemeinde, Aussagen über die Durchführung und Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen und über Zeit- und Rangfolgen raumwirksamer Investitionen enthalten. Die Aussagen können sich auf das Gemeindegebiet insgesamt beziehen oder nur auf Teile des Gemeindegebietes, auf die Gesamtheit oder auch nur auf Teilbereiche der gemeindlichen Aufgaben.

12.4
Die fünfjährige Finanzplanung der Gemeinde nach § 90 NGO erfüllt für sich allein nicht die Anforderungen an eine Entwicklungsplanung i.S. von § 1 Abs. 5.

12.5
Widerspricht eine Entwicklungsplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, so ist sie gemäß § 1 Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Anpassung aus § 1 Abs. 4 geht gegenüber der Pflicht zur Berücksichtigung nach § 1 Abs. 5 vor.

12.6
Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen gehen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes entgegenstehenden Aussagen der Entwicklungsplanung vor. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird durch § 1 Abs. 5 nicht eingeschränkt.

12.7
Die Ergebnisse einer Entwicklungsplanung sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie städtebaulich von Bedeutung sind. Städtebaulich von Bedeutung sind z.B. Aussagen über die Ausstattung des Gemeindegebietes mit Einrichtungen des Gemeinbedarfs, über Standorte für derartige Einrichtungen und für bestimmte Nutzungen (z.B. für Industrie und Gewerbe, für Wohngebiete, für Freizeiteinrichtungen), Aussagen über die Verkehrserschließung des Gemeindegebietes (z.B. Generalverkehrsplanung), Aussagen über die innergemeindlichen Siedlungsschwerpunkte sowie Aussagen über Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen (z.B. Wohnungsbau).

12.8
Die Entwicklungsplanung bewirkt eine gewisse Selbstbindung des planerischen Ermessens der Gemeinde bei der Bauleitplanung.

Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes oder eines Bebauungsplanes von städtebaulich bedeutsamen Ergebnissen einer beschlossenen Entwicklungsplanung ab, so hat sie die Gründe dafür im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung darzulegen (§ 1 Abs. 5 Satz 3). Dies gilt nicht, wenn vorher oder gleichzeitig die Entwicklungsplanung entsprechend geändert wird.

12.9
Ändert die Gemeinde eine beschlossene Entwicklungsplanung, so soll sie prüfen, ob und inwieweit eine Änderung des Flächennutzungsplanes oder die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen in Betracht kommt. Die Erforderlichkeit derartiger Konsequenzen für die Bauleitplanung ist jedoch nicht nach Maßgabe der geänderten Entwicklungsplanung, sondern des § 1, insbesondere der Absätze 3, 4 und 6, zu beurteilen.

12.10
Die Bindungswirkung des § 1 Abs. 5 gilt nur für die Entwicklungsplanung der Gemeinde. Entwicklungsplanungen des Landes, der Landkreise oder anderer Stellen sind insoweit für die Bauleitplanung der Gemeinden ohne rechtliche Bedeutung. Kreisentwicklungspläne entfalten keine Bindungswirkung für die Bauleitplanung. Die Landkreise können aber ihre Zielvorstellungen, die in einem Entwicklungsplan niedergelegt sind, den Gemeinden mitteilen und sie bei Neuaufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplanes im Beteiligungsverfahren vorbringen, soweit es sich um Belange handelt, für die sie als Träger öffentlicher Belange zuständig sind.