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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.12 VV-GemK VO - Zu § 12

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Ein Programm kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 als gültig angesehen werden, wenn es den für den Vollzug der Aufgaben geltenden speziellen rechtlichen und sachlichen Regeln und Grundlagen entspricht. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht auch dann, wenn mehrere Gemeinden einer gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage angeschlossen sind. In diesem Fall genügt es jedoch, wenn durch Satzung, Vertrag oder besondere Vereinbarung die Stelle bestimmt wird, die zur Freigabe gültiger Programme befugt ist. § 119 Abs. 1 Nr. 5 und § 99 Abs. 2 NGO bleiben unberührt.

2.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, -eingabe, -verarbeitung und -ausgabe kann als sichergestellt angesehen werden, wenn sie durch organisatorische und programmierte Kontrollen, wie z.B. Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen, Prüfziffern gewährleistet sind.

3.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bezieht sich auf Daten, die als Grundlagen für die Forderungen oder Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden und für die das Programm die Löschung nach Ausdruck oder Verwertung vorsieht.

4.
Bei Inanspruchnahme kommunaler Datenverarbeitungszentralen haben die Gemeindedirektoren der angeschlossenen Gemeinden darauf zu achten, daß die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen erfüllt und die nach Absatz 1 Satz 2 zu treffenden weiteren Sicherungen, z.B. für den Datenträgertransport, geregelt werden. Erforderlichenfalls sind hierfür besondere Verträge oder Vereinbarungen zu schließen oder besondere Satzungen zu erlassen.

5.
Sind für die Ermittlung, Erfassung und Verarbeitung der Daten verschiedene Stellen verantwortlich, hat jede Stelle für ihren Tätigkeitsbereich eine entsprechende Teilbescheinigung auszustellen.