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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 27 VV-BBauG - Abstimmung mit benachbarten Gemeinden (§ 2 Abs. 4)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

27.1
Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 betrifft das materielle Verhältnis von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden; sie bezieht sich nicht auf das Abstimmen als Tätigkeit, sondern auf das Abgestimmtsein der Bauleitpläne.

Für das formelle Abstimmungsverfahren gilt auch im Verhältnis zwischen benachbarten Gemeinden § 2 Abs. 5.

27.2
Die Bauleitplanung ist nach § 2 Abs. 4 nicht abgestimmt, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planungshoheit der benachbarten Gemeinde in Betracht kommen. Dies ist möglicherweise der Fall, wenn

  • die Nachbargemeinde gezwungen würde, ihre eigene Planung entsprechend auszurichten oder zu ändern,
  • die Nachbargemeinde Folgelasten (z.B. Auswirkungen auf den Verkehr, die Schul- und Kirchenverhältnisse, die Krankenhausbetreuung, die Feuerwehr, die Versorgung und Entsorgung) in einem erheblichen und unzumutbaren Anteil tragen müßte.

Eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 4 kann insbesondere im Hinblick auf die Darstellung oder Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 gegeben sein.

Inhaltlich genügt ein Bauleitplan der Abstimmungspflicht, wenn die möglichen Belastungen, die von ihm ausgehen können, die Grenzen des den benachbarten Gemeinden Zumutbaren nicht überschreiten.

27.3
Die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 4 besteht unabhängig davon, ob bei der Nachbargemeinde Bauleitpläne bereits vorhanden sind.

27.4
Benachbart im Sinne von § 2 Abs. 4 sind nicht nur die angrenzenden Gemeinden, sondern alle Gemeinden, die durch die betreffende Bauleitplanung beeinträchtigt werden können.