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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VV-GemKVO - A. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Die Gemeindekassenverordnung enthält Rahmen- und Mindestvorschriften, die eine ordnungsmäßige und sichere Erledigung der Kassengeschäfte gewährleisten sollen, zugleich aber ausreichenden Spielraum für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Kassenorganisation belassen. Es sind daher örtlich für die einzelnen Kassen ergänzende Regelungen erforderlich (Dienstanweisung, Einzelweisungen). Aus Sicherheitsgründen bedürfen Regelungen für die Kasse nach § 46 grundsätzlich der Schriftform.

2.
In der Verordnung sind einzelne Zuständigkeiten dem Gemeindedirektor vorbehalten. Dies schließt nicht aus, daß sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von einem anderen Bediensteten wahrgenommen werden. Die Zuständigkeitsvorbehalte bringen lediglich zum Ausdruck, daß die betreffenden Aufgaben nicht zu den Kassengeschäften gehören, für deren Erledigung kraft gesetzlichen Auftrags der Kassenverwalter zuständig ist. Mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben kann allerdings auch der Kassenverwalter beauftragt werden, wenn dem keine Sicherheitsgründe entgegenstehen, insbesondere, wenn die Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt bleiben und die Möglichkeiten der Kassenkontrolle nicht beeinträchtigt werden.

3.
Die Verordnung enthält an mehreren Stellen Soll-Vorschriften, womit in der Regel auf die besonderen Verhältnisse kleinerer Gemeindekassen Rücksicht genommen wurde. Dabei ist zu beachten, daß Soll-Vorschriften nach dem Urteil des BVerwG vom 2.12.1959 (V.C 106.58, DVBl. 1960 S. 252) für die Verwaltung ebenso verbindlich wie Muß-Vorschriften sind, solange die Verwaltung nicht besondere Umstände darlegen und beweisen kann, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf einer sehr sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.