Abschnitt 2.40 VV-GemKVO - Zu § 40
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Für die Vornahme von Kassenbestandsaufnahmen wird auf folgendes hingewiesen:
- a)
Zu Beginn einer Kassenbestandsaufnahme sind die letzten Eintragungen im Zeitbuch festzustellen und so zu kennzeichnen, daß Nachtragungen als solche erkenntlich sind. Bei Speicherbuchführung ist der Ausdruck des Zeitbuchs zu veranlassen. In entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Tagesabschluß ist das Zeitbuch abzuschließen und der Kassen-Ist-Bestand zu ermitteln. Der Kassen-Ist-Bestand ist in einem Kassenbestandsnachweis darzustellen.
- b)
Der Kassenverwalter und die mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten haben dem Prüfer zu erklären, daß
alle von der Gemeindekasse für die Zeitbuchung geführten Bücher vorgelegt worden sind,
alle Einzahlungen und Auszahlungen in den Büchern eingetragen sind,
alle vorhandenen Kassenmittel im Kassenbestandsnachweis berücksichtigt sind,
im Kassen-Ist-Bestand nur Kassenmittel enthalten sind, die von der Gemeindekasse zu verwalten sind.
- c)
Der Prüfer hat sich davon zu überzeugen, ob
der im Kassenbestandsnachweis dargestellte Kassen-Ist-Bestand vorhanden ist, insbesondere, ob Geldrollen und Geldbeutel das bezeichnete Bargeld enthalten und ob die Schecks, Postschecks und Wechsel unverdächtig sind,
der Kassen-Soll-Bestand richtig ermittelt worden ist; zu diesem Zweck ist die Summenbildung im Zeitbuch stichprobenweise nachzurechnen; Nachrechnungen sind mit einem Prüfungszeichen zu versehen.
- d)
Stellt der Prüfer einen Unterschied zwischen dem Kassen-Soll-Bestand und dem Kassen-Ist-Bestand oder sonstige Unstimmigkeiten fest, hat er den Kassenverwalter und andere beteiligte Bedienstete der Gemeindekasse zu hören.
2.
Bei Kassenprüfungen müssen in der Regel die Kassengeschäfte nicht vollständig geprüft werden. Die Stichproben sollen jeweils in einem zeitlich und sachlich größeren Zusammenhang ausgewählt werden und sich über den ganzen Prüfungsstoff verteilen. Ergeben sich wesentliche Beanstandungen oder der Verdacht von Unregelmäßigkeiten, ist die Prüfung entsprechend auszudehnen; erforderlichenfalls ist vollständig zu prüfen.
3.
Nach Absatz 2 Nr. 1 ist auch zu ermitteln, ob rückständige Forderungen rechtzeitig gemahnt und die weiteren Maßnahmen zur zwangsweisen Einziehung rechtzeitig getroffen worden sind.
4.
Bei Speicherbuchführung erstreckt sich die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 in erster Linie darauf, ob entsprechend den Vorschriften in § 23 Abs. 1 verfahren wurde und verfahren wird. Bei Verwendung gleicher Datenträger für die Sach- und Zeitbuchung muß grundsätzlich deren Übereinstimmung unterstellt werden. Der Prüfer hat sich aber dennoch durch Stichproben hiervon zu überzeugen. Zu diesem Zweck sind bestimmte Daten auszudrucken oder auf andere Weise visuell lesbar zu machen.