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  • ab 21.07.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.05 VV-GemKVO - Zu § 5

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-GemKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030530002

1.
Die Grundsätze des Absatzes 1 beziehen sich auf die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung der Gemeindekasse und die Regelung des Geschäftsablaufs. Sie gelten auch für die Einrichtung von Zahlstellen. Der Kassenverwalter hat den Gemeindedirektor zu unterrichten, wenn er die Einrichtung der Gemeindekasse für unzureichend hält.

Für die Regelung des Geschäftsablaufs in der Gemeindekasse ist der Kassenverwalter verantwortlich. Er teilt nach Maßgabe der Dienstanweisung für die Gemeindekasse die Geschäfte auf die Bediensteten der Gemeindekasse auf. Bei Zahlstellen, die organisatorisch einer anderen Dienststelle zugeordnet sind, muß gegebenenfalls der Dienststellenleiter die vom Kassenverwalter für erforderlich gehaltenen Regelungen treffen oder veranlassen.

2.
Im Interesse einer ordnungsmäßigen Erledigung der Kassenaufgaben ist u.a. darauf Bedacht zu nehmen, daß der Kassenverwalter und sein Stellvertreter die für diese Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung haben und die wirtschaftlichen Verhältnisse aller im Kassenwesen tätigen Personen geordnet sind. Die Kassenbediensteten sollten untereinander und mit den in § 98 Abs. 4 NGO genannten Beamten und Angestellten nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Adoption oder durch Ehe verbunden sein. Weiterhin wird empfohlen, in der Dienstanweisung für die Gemeindekasse zu regeln, daß der Kassenverwalter, sein Stellvertreter sowie die sonstigen Kassenbediensteten, die hauptamtlich tätig sind, auf ihren Urlaub nicht verzichten dürfen, mindestens die Hälfte ihres Jahresurlaubs zusammenhängend nehmen müssen und sich während des Urlaubs jeder dienstlichen Tätigkeit in der Gemeindekasse zu enthalten haben.

Zur ordnungsmäßigen Erledigung der Kassenaufgaben gehört es z.B. auch, daß der Zahlungsverkehr sicher und zuverlässig abgewickelt wird, die Bevölkerung auf die Zahlungsverbindungen und Kassenstunden hingewiesen und Vorkehrungen zum Ausschluß von Falschgeld getroffen werden. Zu letzterem müssen die Kassenbediensteten mit den entsprechenden Hinweisen der Bundesbank vertraut gemacht werden.

Zu Absatz 1 Nr. 1 wird ergänzend auf die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des zuständigen Unfallversicherungsträgers hingewiesen.

3.
Der Gemeindedirektor hat die Aufsicht über die Gemeindekasse. Er kann einen Bediensteten damit beauftragen.

4.
Nach Absatz 2 sollen Zahlungsverkehr und Buchführung von verschiedenen Bediensteten wahrgenommen werden. Ist die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt, muß eine entsprechende Abgrenzung der Verantwortungsbereiche vorgenommen werden, es sei denn, daß besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen und die sichere Abwicklung der Aufgaben der Gemeindekasse nicht beeinträchtigt wird. Buchhalter und Kassierer dürfen sich in der Regel nicht vertreten.

5.
Aus Sicherheitsgründen schreibt Absatz 3 für bestimmte Vorgänge eine Doppelunterschrift vor. Ist die Gemeindekasse vorübergehend nicht mit mehreren Bediensteten besetzt, muß einem Bediensteten bei einer anderen Stelle der Gemeindeverwaltung die entsprechende Unterschriftsbefugnis erteilt werden.

6.
Die Vorschrift, daß Sendungen an die Gemeindekasse ihr ungeöffnet zuzuleiten sind, schließt nicht aus, daß sich der für die Kassenaufsicht und Kassenprüfung zuständige Bedienstete Sendungen zu Kontrollzwecken durch den Kassenverwalter oder einen anderen Bediensteten der Gemeindekasse in seinem Beisein öffnen läßt.

7.
Im Interesse einer verantwortlichen Erledigung der Kassengeschäfte soll die Form des Schriftverkehrs der Gemeindekasse so geregelt werden, daß als Absender die Gemeindekasse oder eine ihrer Zahlstellen ersichtlich ist und die Empfänger gebeten werden, Mitteilungen in Kassenangelegenheiten unmittelbar an die zuständige Kasse zu adressieren.