Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 16.06.2010, Az.: L 2 R 344/07

Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Befreiungsrecht von der selbst beantragten Pflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
16.06.2010
Aktenzeichen
L 2 R 344/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 21324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2010:0616.L2R344.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 08.05.2007 - AZ: S 27 RA 10/04

Redaktioneller Leitsatz

Ein Antragspflichtversicherter im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB VI, dessen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungswerk begründet worden ist, kann sich nach Treu und Glauben dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI von der Antragspflichtversicherung befreien lassen, wenn seit dem Antrag keine wesentliche Änderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger gegen die Beklagte bezüglich seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

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Der Kläger, der bis zum 07.04.1989 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, wurde am 17.01.1989 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts I. als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 01.03.1989 übt er als Rechtsanwalt eine selbstständige Tätigkeit aus und ist ab diesem Tag Pflichtmitglied im Niedersächsischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte (RVN).

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Mit am 11.05.1989 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, eingegangenem Schreiben stellte er einen Antrag auf bargeldlose Beitragsentrichtung in der Angestelltenversicherung. In dem Antragsvordruck kreuzte der Kläger an, dass er diesen Antrag "für eine Pflichtversicherung von Selbständigen" (und nicht für eine freiwillige Versicherung) stellen wollte. Unter Ziffer 2 des Formulars (Bisheriges Versicherungsverhältnis) gab er an, bis zum 07.04.1989 bereits Beiträge zur Rentenversicherung an die BfA entrichtet zu haben. Daraufhin teilte ihm die BfA mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 31.05.1989 mit, dass er "vom 01.05.1989 an der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten für die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit" unterliege. In den folgenden Jahren zahlte der Kläger Pflichtbeiträge sowohl bei der RVN als auch bei der BfA.

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In einem 02.01.2003 bei der BfA per Telefax eingegangenem Schreiben vom 31.12.2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft in der RVN gemäß § 6 des Sozialgesetzbuchs - Sechstes Buch - (SGB VI) die Befreiung von der Versicherungspflicht. Mit Bescheid vom 31.03.2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, für den Kläger komme eine Befreiung nicht in Betracht, weil er sich in Kenntnis seiner bereits bestehenden Pflichtmitgliedschaft bei der RVN zusätzlich noch gesetzlich rentenversichert, also bewusst eine doppelte Versorgung vorgenommen habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003, zugestellt am 16.12.2003, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 08.12.1982, 12 RK 15/80) zurück.

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Am 16.01.2004 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, das Urteil des BSG aus dem Jahre 1982 überzeuge ihn nicht. Wenn er freiwillig eine doppelte Alterssicherung begründen dürfe, müsse er diesen Zustand auch aus eigener Willensentscheidung jederzeit beenden können. Da die RVN-Versorgung ihm einen ausreichenden Schutz zur Altersvorsorge biete, sei eine weitergehende Absicherung nicht mehr nötig. Eine fortgesetzte Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten schränke ihn in seiner nach Art. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten Entscheidungsfreiheit ein. Überdies verstoße die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 1 SGB VI dann gegen Art. 3 GG, wenn Antragspflichtversicherte wie er bei der Einräumung von Befreiungsmöglichkeiten unberücksichtigt blieben. Zu folgen sei vielmehr der Rechtsansicht des Bayerischen Landessozialgerichts, das in einem Urteil vom 06. Mai 1999 zum Aktenzeichen L 14 RA 42/98 in einem vergleichbaren Fall bei anderweitiger Absicherung dem Selbstständigen eine Kündigungsmöglichkeit einräume.

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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2007 abgewiesen. Unter Anwendung der vom BSG im Urteil vom 08.12.1982 aufgestellten Rechtsgrundsätze hat es das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des§ 6 Abs. 1 SGB VI verneint, weil das Befreiungsbegehren des Klägers rechtsmissbräuchlich sei. Der in Bezug genommenen Rechtsansicht des Bayerischen Landessozialgerichts sei nicht zu folgen. Auch wenn das BSG-Urteil noch zum seinerzeit geltenden § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ergangen sei, gälte der Grundsatz von Treu und Glauben nach wie vor. Niemand dürfe sich bei der Ausübung eines Rechts in Widerspruch zu seinem früheren, einen Vertrauenstatbestand schaffenden Verhalten setzen.

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Der Kläger hat gegen das ihm am 24.05.2007 zugestellte Urteil am 22.06.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das BSG verkenne, dass durch die Begründung einer Antragspflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Vertrauenstatbestand habe gesetzt werden können. Die Beklagte könne wegen der gesetzlich zugelassenen Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen entwickeln und ein durch sie der Versichertengemeinschaft vermittelter mittelbarer Vertrauensschutz könne seine Handlungsrechte aus Art. 2 GG nicht unverhältnismäßig stark beschränken. Die Begründung und Aufrechterhaltung einer Pflichtversicherung sei ohnehin nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine anderweitige Vorsorge für das Alter nicht gegeben sei. Dies sei bei ihm indessen wegen der Mitgliedschaft in der RVN nicht gegeben. Weiterhin könne es nicht darauf ankommen, ob er seinerzeit bewusst und gewollt eine doppelte Absicherung begründet habe. Denn es widerspreche dem freiheitlichen, liberalen Menschenbild, dass trotz neugewonnener Erfahrungen die Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses auch nicht unter Hinnahme von Schadensersatz, Abschlägen oder Abzügen revidiert werden könne.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 08.05.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2003 aufzuheben und

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2. die Beklagte zu verpflichten, ihn ab dem 02. Januar 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie nimmt auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug und verteidigt die angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des Sozialgerichts.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet.

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Das angefochtene Urteil des SG Stade vom 08.05.2007 und der Bescheid der Beklagten vom 31.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht (1) weder ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu noch (2) die Möglichkeit offen, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Ausscheiden zu beenden.

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(1) Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 6 Abs. 1 SGB VI. Die Befreiung von Selbstständigen, die - wie der Kläger in der RVN - Pflichtmitglied in einer (berufsständischen) Versorgungseinrichtung geworden sind, setzt nach dieser Vorschrift in der hier anzuwendenden, ab 01.01.2003 geltenden Fassung unter anderem voraus, dass für den Versicherten nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind (Buchst b) und auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist (Buchst c).

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Der Kläger erfüllt zwar dem Wortlaut nach die vorstehend dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Befreiungsanspruch. Denn er ist mit am 11.05.1989 erfolgten Eingang seines Schreibens bei der BfA auf Antrag versicherungspflichtiger Selbstständiger geworden. Er zahlt auch Beiträge an die RVN, die ihren Mitgliedern eine hinreichende Alterssicherung bietet und hierzu leistungsfähig ist, wie in Buchstaben b und c des § 6 Abs. 1 SGB VI gefordert.

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Gleichwohl kann ein Antragspflichtversicherter im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB VI, dessen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungswerk begründet worden ist, sich nach Treu und Glauben dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI von der Antragspflichtversicherung befreien lassen, wenn - wie es für den Kläger zutrifft - seit dem Antrag keine wesentlicheÄnderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist (BSG, Urteil vom 09.12.1982, 12 RK 15/80, Juris, zu § 7 Abs. 2 AVG0). Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt in einem solchen Fall nämlich ein widersprüchliches und deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbares Verhalten dar (venire contra factum proprium), das zum Verlust des geltend gemachten sozialen Rechts führt, weil der Versicherte das ihm grundsätzlich zustehende Recht, hier das Gestaltungsrecht aus § 6 Abs. 1 SGB VI missbräuchlich ausübt.

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Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang im vorgenannten Urteil folgendes ausgeführt:

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...Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 28. April 1982 - 12 RK 30/80 - (SozR 2400 § 7 Nr 3) darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber mit der durch Art 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 88) in das Angestelltenversicherungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 7 Abs 2 AVG den Angehörigen der von dieser Vorschrift erfaßten Berufsgruppen die Möglichkeit eröffnen wollte, sich im Hinblick auf die als gleichwertig angesehene Mitgliedschaft in einer berufsständischen Sicherungseinrichtung von der - in der Regel durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründeten - Versicherungspflicht nach dem AVG befreien zu lassen. Dabei hat es der Gesetzgeber den Betroffenen überlassen, von dieser Befreiungsmöglichkeit Gebrauch zu machen oder die doppelte - dann freilich entsprechend kostenintensive - Sicherung beizubehalten. Der erkennende Senat (aaO.) hat schließlich auch bereits entschieden, daß die Vorschrift des § 7 Abs 2 iVm Abs 3 AVG, obwohl nicht auf die Antragspflichtversicherten gemäß § 2 Abs 1 Nr 11 AVG zugeschnitten, auch diesem Personenkreis nach ihrer Zielsetzung grundsätzlich ein Befreiungsrecht gibt. Der Senat hat deshalb die Befreiung eines Antragspflichtversicherten, dessen Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk erst nach der Begründung der Antragspflichtversicherung begonnen hat, im Hinblick auf die auch bei ihm im Ergebnis unfreiwillig eingetretene Doppelsicherung für zulässig gehalten.

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Eine differenzierte Beurteilung erfordern, was die Ausübung eines - grundsätzlich bestehenden - Befreiungsrechts betrifft, aber die Fälle, in denen -wie hier - die Antragspflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG erst nach dem Beginn der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk begründet worden ist. In einem solchen Fall ist die doppelte Sicherung gegen ein und dasselbe Risiko nicht zwangsläufig eingetreten. Vielmehr hat hier der Kläger unbeschadet seiner bereits bestehenden Pflichtzugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk den Antrag auf Begründung der Pflicht-Mitgliedschaft zur Angestelltenversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG gestellt. Er hat damit bewußt und freiwillig eine doppelte Sicherung gegen ein und dasselbe Risiko geschaffen, die der Gesetzgeber in § 2 Abs 1 Nr 11 AVG nicht ausgeschlossen hat. Dem Kläger war hier bei der Antragstellung auch bekannt, daß das wirksam begründete Pflichtmitgliedschaftsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 11 AVG den nach den anderen Tatbeständen des § 2 Abs 1 AVG gesetzlich begründeten Pflichtversicherungsverhältnissen inhaltlich gleichsteht und daß nach Eintritt der Bindung des von der Beklagten erteilten Bescheides über den Beginn der Versicherungspflicht weder der Antrag zurückgenommen noch das Versicherungsverhältnis durch Kündigung, Rücktritt oder Austritt beendet werden kann.

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Begehrt der Versicherte aber gleichwohl nach § 7 Abs 2 AVG die Beendigung der von ihm freiwillig und bewußt eingegangenen Antragspflichtversicherung, so setzt er sich jedenfalls dann in Widerspruch zu seinem - gerade auf die Schaffung einer dauernden doppelten Sicherung gerichteten - Verhalten, wenn die Geltendmachung des Befreiungsrechtes nicht durch besondere, in seinen individuellen Verhältnissen begründete Umstände gerechtfertigt ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit langem anerkannt (vgl aus der neueren Rechtsprechung: BSGE 50, 213, 216 [BSG 11.09.1980 - 5 RJ 8/80]; Urteil vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 37/80 - mwN), daß ein widersprüchliches und deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbares Verhalten - venire contra factum proprium - auch im Sozialversicherungsrecht unzulässig ist und zum Verlust des geltend gemachten Rechts führt. In einem solchen Fall übt der Versicherte das ihm grundsätzlich zustehende Recht, hier das Gestaltungsrecht aus § 7 Abs 2 AVG, mißbräuchlich aus.

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Diese Rechtsgrundsätze sind uneingeschränkt auf den Fall des Klägers anzuwenden. Die vom BSG noch herangezogene - inzwischen nicht mehr in Kraft befindliche - Norm des § 7 Abs. 2 AVG ist mit der heute maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 SGB VI in den für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wesentlichen Punkten im Ergebnis inhaltsgleich (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 07.03.2007, B 12 R 15/06 R, Juris). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist als allgemeines Rechtsprinzip (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG: Gesetz und Recht) unabhängig von einer ausdrücklichen Inbezugnahme in § 6 SGB VI zu berücksichtigen (im Ergebnis abweichend BayLSG, U.v. 6. Mai 1999, aaO.).

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Auch von Seiten des Klägers werden keine besonderen individuellen Umstände (etwa in Form einer grundlegenden Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse, aufgrund derer ihm die doppelte Beitragsbelastung inzwischen nicht mehr zuzumuten sein könnte) geltend gemacht, aufgrund derer die Geltendmachung des Befreiungsrechtes ausnahmsweise als gerechtfertigt anzusehen sein könnte.

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(2) Der Kläger kann sein Begehren schließlich auch nicht durch einen "Austritt" aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen, da der Pflichtversicherung (hier in Form der Antragsfristversicherung) ein solches Recht fremd ist.

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§ 4 SGB VI stellt die Antragspflichtversicherten mit den pflichtversicherten Personen aus § 1 bis 3 SGB VI, also den Beschäftigten, den versicherungspflichtigen Selbstständigen und den sonstigen (Pflicht-)Versicherten rechtlich gleich. Ein Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung ist nicht möglich, was in § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auch ausdrücklich geregelt ist. Durch einseitige rechtsgestaltende Erklärung kann der Kläger also die Versicherungspflicht nicht beenden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass er seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig, also aus eigenem Antrieb seinerzeit begründet hat. Das Gesetz hat ihm zwar bezüglich der Begründung, nicht aber auch hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein subjektiv-öffentlich-rechtliches Gestaltungsrecht eingeräumt. Die Beendigung der einmal begründeten Antragsplichtmitgliedschaft bei der Beklagten ist der Disposition sowohl des Versicherten als auch des Versicherungsträgers entzogen (vgl. auch BSG, U.v. 26. Januar 2005 - B 12 RA 3/03 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 6).

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Das BVerfG hat unmittelbar aus der Verfassung ein Recht zur Beendigung einer Antragspflichtversicherung nur bezogen auf einen - im vorliegenden Zusammenhang augenscheinlich nicht einschlägigen - Sonderfall bejaht, in dem die Rentenerwartungen durch die geänderte Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz nach Begründung der Versicherung nachhaltig geschmälert worden waren (vgl.BVerfG, Beschluss vom 09.10.1985 - 1 BvL 7/83 -, SozR 5120 Art 2 § 2 20. RAG Nr. 1). Um gleichheitswidrige Ergebnisse sowohl gegenüber gesetzlich Pflichtversicherten als auch gegenüber freiwillig Versicherten zu vermeiden, hat es dabei ein Austrittsrecht überdies nur mit der Maßgabe zugebilligt, dass das Pflichtversicherungsverhältnis ohne Beitragserstattung zu beenden und für die Vergangenheit in ein freiwilliges Versicherungsverhältnis umzuwandeln sei. Dementsprechend bringt diese verfassungsgerichtliche Entscheidung zugleich zum Ausdruck, dass die als Pflichtversicherung im Grundsatz gerade kein Austrittsrecht vorsehende Antragspflichtversicherung als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

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Soweit der Kläger damit argumentiert, es widerspreche dem freiheitlichen, liberalen Menschenbild, dass trotz neugewonnener Erfahrungen die Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses auch nicht unter Hinnahme von Schadensersatz, Abschlägen oder Abzügen revidiert werden könne, bemüht er rechtspolitische Erwägungen. Mit diesem Ansatz im Sinne eines immerwährenden Rechts auf Überprüfung zuvor getroffener rechtlicher Entscheidungen wendet er sich im Ergebnis jedenfalls gegen die Rechtsfigur einer Antragspflichtversicherung als solcher, wenn nicht sogar gegen jegliche Pflichtversicherung. Entsprechende rechtspolitische Erwägungen können im vorliegenden Gerichtsverfahren schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil die Rechtsprechung aufgrund ihrer Bindung an das Gesetz sich an der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Begründung einer Antragspflichtversicherung zu orientieren hat, die ihrem Charakter als Pflichtversicherung entsprechend gerade kein Recht zum selbstbestimmten Austritt vorsieht.

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(3) Die vorstehend erläuterte Rechtslage verletzt den Kläger auch nicht in seinen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten.

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Die Auffassung des Klägers, er könne in Ausfluss seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG das Pflichtversicherungsverhältnis dann beenden, wenn er meint, sich anderweitig hinreichend für das Alter abgesichert zu haben, verkennt bereits die Grenzen dieser Freiheitsverbürgung.

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Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt. Abgesehen von einem - vom vorliegenden Rechtsstreit nicht tangierten - absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist, ist die allgemeine Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung (BVerfG, B.v. 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - E 80, 137, 153 mwN).

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Zur verfassungsmäßigen Ordnung in diesem Sinne zählt die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind (BVerfG, aaO.). Mithin schränken auch die erläuterten einfachgesetzlichen Regelungen über die Antragspflichtversicherung die allgemeine Handlungsfreiheit ein, da keine Bedenken bezüglich ihrer formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit ersichtlich sind.

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Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber insoweit bei der Ausgestaltung des Spannungsverhältnisses zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt (Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr. 10). Dass dieser Gestaltungsspielraum hier in verfassungswidriger Weise genutzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst durch seine Antragstellung den Rechtsgrund für seine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzt hat.

35

Ebenso wenig lässt sich schließlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG feststellen, denn der Kläger wird nicht anders als andere Antragsversicherte, die bereits bei Antragstellung Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks waren, und insbesondere auch nicht anders als andere Pflichtversicherte behandelt.

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Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nur, "Gleiches gleich" zu behandeln. Antragspflichtversicherte, die bereits vor einer Aufnahme in ein Versorgungswerk schon die Aufnahme in die Pflichtversicherung beantragt hatten, gehören einer anderen "Vergleichsgruppe" an als Versicherte, die - wie der Kläger - erst nach Begründung einer Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk darüber hinaus aus eigenem Entschluss eine zusätzliche Pflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben. Damit ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, wenn § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der erläuterten höchstrichterlichen Auslegung nur Ersteren ein Befreiungsrecht einräumt. Tritt erst nach Beantragung einer Pflichtversicherung eine weitere (Pflicht-)Versorgung hinzu, dann berührt dies im Regelfall die dem Antrag auf Pflichtversicherung zugrunde liegende Entscheidungsgrundlage. Dagegen fehlt eine solche grundlegende Änderung der der Entscheidung für die Pflichtversicherung zugrunde liegenden Sachlage, wenn diese schon in Kenntnis einer bereits anderweitig bestehenden Versorgungspflicht sehenden Auges als zusätzliche Versorgung beantragt wird.

37

Selbständige wie der (überdies rechtskundige) Kläger können und konnten sich vor Begründung einer Antragspflichtversicherung hinreichend über ihre Voraussetzungen und Auswirkungen unterrichten. Die gesetzlichen Regelungen haben von Anfang an klargestellt, dass sie mit Eintritt in die Pflichtversicherung grundsätzlich keinen anderen Status haben würden wie kraft Gesetzes Pflichtversicherte.

38

Eine Missachtung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist um so weniger ersichtlich, als der Kläger bei Begründung der Antragspflichtversicherung auch die Möglichkeit gehabt hätte, an Stelle ihrer, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Auch mit letzteren hätte er zusätzliche Vorsorge für das Alter betreiben können, die Befugnis zur Entrichtung freiwilliger Beiträge hängt nach§§ 7, 167 SGB VI nicht von einer Verpflichtung zur kontinuierlichen Beitragszahlung ab. Allerdings weisen freiwillige Beiträge im Vergleich zu der vom Kläger gewählten Form der Beiträge zur Antragspflichtversicherung einen grundlegenden Nachteil in der Form auf, als mit freiwilligen Beiträgen nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden können (vgl. insbesondere § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Letztere können vielmehr nur durch Pflichtbeiträge gesichert werden, wie sie der Kläger in Form der Beiträge zur Antrags-Pflichtversicherung entrichtet hat (vgl. BSG, U.v. 26. Januar 2005, aaO.).

39

Der Gesetzgeber überschreitet nicht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens, wenn er den besonderen Erwerbsminderungsschutz bei (ansonsten nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegenden) Selbständigen davon abhängig macht, dass diese sich vermittels der Begründung einer Antrags-Pflichtversicherung zur (bezogen auf die Fortdauer der selbständigen Tätigkeit) dauerhaften Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichten. Bedenken bestehen diesbezüglich umso weniger, als die Möglichkeit zur Antragspflichtversicherung in § 4 SGB VI im Ergebnis eine Privilegierung des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises und insbesondere der in Absatz 2 aufgeführten Selbständigen beinhaltet. Dieser Personenkreis wird durch diese gesetzliche Regelung - im Gegensatz zu sonstigen nicht den gesetzlichen Pflichtversicherungstatbeständen unterfallenden Versicherten - die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eröffnet, aus eigenem Entschluss eine Pflichtversicherung mit den damit insbesondere in Bezug auf Erwerbsminderungsrenten verbundenen Erweiterungen des Versicherungsschutzes zu begründen.

40

Wäre der Fall einer Erwerbsminderung eingetreten, dann hätte der Kläger von diesem besonderen Versicherungsschutz profitiert und eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen können; Entsprechendes gilt für den Fall des künftigen Eintritts eines solchen Versicherungsfalls. Im Gegenzug darf der Gesetzgeber aber berechtigterweise verlangen, dass der Kläger (bei Fortsetzung seiner selbständigen anwaltlichen Tätigkeit) auch dauerhaft als Beitragszahler der Rentenversicherung angehört und damit seinerseits kontinuierlich Beiträge zur Solidargemeinschaft erbringt, zumal auch andere Pflichtversicherte nicht aus eigenem Entschluss die Pflichtversicherung trotz Fortführens der die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit beenden können (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.10.1985, aaO., zum Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Besserstellungen von Antragspflichtversicherten gegenüber sonstigen Pflichtversicherten).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

42

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.