Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.02.2019, Az.: 2 LC 365/18

Behördenprinzip; Büroorganisation; Feststellungsinteresse berechtigtes; Klassenfahrt; Kostenübernahme; nachträglicher Rechtsschutz; Rechtsträgerprinzip; subjektive Klageänderung; Vollstreckungsmaßnahme; vorbeugende Feststellungsklage; vorbeugender Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.02.2019
Aktenzeichen
2 LC 365/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.04.2018 - AZ: 5 A 4594/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wenn die Behörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erklärt, von zuvor beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem von ihr nachträglich erhobenen Leistungsklageverfahren abzusehen, fehlt einer vorbeugenden Feststellungsklage des Betroffenen das besondere Feststellungsinteresse.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. April 2018 - 5. Kammer (Einzelrichter) - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die anteilige Erstattung der Kosten einer Klassenfahrt.

Der Sohn N. der Kläger besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 3 c der Grundschule O. in G. -Stadt. Es war vorgesehen, dass die Klassen der 4. Jahrgangsstufe im nächsten Schuljahr im Zeitraum vom 30. November bis 4. Dezember 2015 eine Klassenfahrt nach P. -Stadt zum Q. durchführen. Am 21./24. April 2015 unterzeichnete die Klägerin zu 1. eine von der Grundschule vorbereitete Einverständniserklärung zur Teilnahme an der genannten Klassenfahrt. Die Klägerin zu 1. erklärte sich hierin mit der geplanten Klassenfahrt grundsätzlich einverstanden. Zudem verpflichtete sie sich, die entstehenden Kosten in Höhe von ca. 160 EUR zu übernehmen.

In der Folgezeit forderte die Schulleiterin der Grundschule die Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 unter Verweis auf § 71 NSchG und unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach als abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB anzusehende Erklärung vom 21./24. April 2015 zur Zahlung des genannten Kostenbetrages auf. Dies verweigerten die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2015. Sie legten vorsorglich Widerspruch ein und gaben zur Begründung unter anderem an, für die genannte Forderung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Mit Schreiben vom 24. November 2015 wies die I. unter anderem darauf hin, dass der Widerspruch unzulässig sei, da es sich bei der Forderung auf Erstattung der Teilnahmekosten der Klassenfahrt nicht um einen Verwaltungsakt handele, sondern die Geldforderung hoheitlich im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen sei.

Der Sohn der Kläger nahm an der Klassenfahrt, die durchgeführt wurde, nicht teil, sondern besuchte in dieser Zeit andere Lehrveranstaltungen der Grundschule. In der Folgezeit forderten die Kläger die I. mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Dezember 2015 auf, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

Da die I. bis zu dem geforderten Termin eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben hatte, hat der Sohn der Kläger, vertreten durch diese, am 18. Dezember 2015 Klage gegen das Land H. erhoben mit dem Ziel der Feststellung, dass der Beklagte keine Ansprüche gegen ihn in Verbindung mit der Klassenfahrt habe. Zur Begründung verwies er auf aus seiner Sicht bestehende diverse Verfahrensfehler und insbesondere auf den Umstand, dass er an der Klassenfahrt nicht teilgenommen habe. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die geforderte Zahlung. Die Erklärung seiner Mutter vom 21./24. April 2015 stelle kein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB dar. Auch aus § 71 NSchG könne eine Rechtsgrundlage für die Forderung nicht hergeleitet werden. Zudem lägen mehrere Verstöße gegen den Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Januar 2006 vor.

Mit prozessrechtlicher Erklärung vom 2. März 2018 ist die Klage dahingehend abgeändert worden, dass nunmehr nicht der Schüler N., sondern seine Eltern Kläger im vorliegenden Klageverfahren seien.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte keine Ansprüche gegen sie in Verbindung mit der Klassenfahrt nach P. -Stadt vom 30. November 2015 bis zum 4. Dezember 2015 hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat mit Schriftsatz vom 20. März 2018 der subjektiven Klageänderung zunächst widersprochen, ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts diese Prozesserklärung indes nicht wiederholt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass es der Feststellungsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zum einen drohten von seiner Seite mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes und damit eines vollstreckbaren Titels Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen nicht. Zum anderen sei es der Klägerseite zuzumuten, einen etwaigen Zahlungsbescheid abzuwarten und hiergegen nachträglichen Rechtsschutz in Gestalt einer Anfechtungsklage zu erheben. Die Abrechnung der Klassenfahrt habe ergeben, dass auf diejenigen Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Verpflichtungserklärung abgegeben an der Klassenfahrt aber nicht teilgenommen hätten, ein anteiliger Betrag von jeweils 119,13 EUR entfalle, während im Übrigen ein Betrag von jeweils 143,93 EUR in Ansatz zu bringen sei.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2018 abgewiesen, ohne auf die Frage der Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung explizit einzugehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die (nunmehr auf Klägerseite geführten Eltern des Schülers als) Kläger hätten für ihre Feststellungsklage bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es fehle an der begründeten Besorgnis für ihre Rechtsstellung. Es sei ihnen vielmehr zuzumuten, die befürchteten Maßnahmen des Beklagten abzuwarten und im Anschluss nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Eine Verwaltungsvollstreckung drohe nicht, weil der Beklagte keinen vollstreckungsfähigen Titel habe. Weder das Schreiben der Grundschule vom 15. Oktober 2015 noch das Schreiben der R. könnten einen Vollstreckungstitel ersetzen. Zudem habe der Beklagte gegenüber dem Gericht am 21. Februar 2018 in einem Telefonat, dessen Inhalt den Klägern bekannt sei, erklärt, er werde die streitige Leistung mittels Leistungsklage einklagen müssen. Ungeachtet dessen habe die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger seien verpflichtet, die streitgegenständliche Forderung in einem Umfang von nunmehr 119,13 EUR zu leisten. Der Beklagte habe gegen die Kläger einen Anspruch auf Zahlung dieser Kosten aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, den die Beteiligten in Gestalt eines formwirksamen Schuldanerkenntnisses gemäß § 781 BGB geschlossen hätten. Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. November 2015 stehe dem nicht entgegen.

Hiergegen führen die Kläger die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung.

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte am 6. Dezember 2018 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg gegen die Kläger Leistungsklage (5 A 4334/18) auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 119,13 EUR erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 hat die Beklagte in diesem Klageverfahren auf ihr Recht auf einseitige Klagerücknahme verzichtet.

Zur Begründung ihrer Berufung vertiefen die Kläger das bisherige Klagevorbringen. Das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis eines Rechtschutzbedürfnisses in unzulässiger Weise zu ihren Ungunsten verkürzt. Ihnen als Klägern stehe eine Leistungsklage nicht zur Verfügung. Der Beklagte halte bis heute daran fest, dass er einen Anspruch auf die Zahlung der Kosten für die Klassenfahrt habe, auch wenn er nunmehr keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr androhe. Denn der Beklagte könne sich einen vollstreckbaren Titel aufgrund der erfolgten Erhebung einer Leistungsklage beschaffen. Maßgeblich sei deshalb allein, dass der Beklagte auf die Forderung nicht verzichtet habe. Ungeachtet dessen habe dieser keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung in Höhe von jetzt noch 119,13 EUR. Denn die Grundschule habe entgegen Ziffer 8 Satz 5 der einschlägigen Runderlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Januar 2006 und 1. November 2015 nicht das amtlich vorgeschriebene Musterschreiben zu den erforderlichen Einverständniserklärungen verwandt.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. April 2018 festzustellen, dass der Beklagte keine Ansprüche gegen sie in Verbindung mit der Klassenfahrt nach P. -Stadt vom 30. November bis 4. Dezember 2015 hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zusammenfassend vor, für die Feststellungsklage fehle ein berechtigtes Interesse. Die Kläger seien auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen. Diese hätten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Vollstreckungsmaßnahmen von seiner Seite zu befürchten, da ein vollstreckbarer Titel bisher nicht vorliege. Den Klägern sei zumutbar, den Ausgang der von ihm erhobenen Leistungsklage abzuwarten; inzwischen habe er in diesem Klageverfahren zudem auf sein Recht zur Klagerücknahme verzichtet, sodass er die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurücknehmen könne. Diese prozessrechtliche Erklärung führe dazu, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Feststellungsinteresse bestehe. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Kläger verpflichtet seien, die streitgegenständlichen Kosten der Klassenfahrt in Höhe von 119,13 EUR zu begleichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Klageverfahrens 5 A 4334/18 und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

1. Der Senat geht davon aus, dass der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Einwilligung in die subjektive Klageänderung konkludent erklärt, und das Verwaltungsgericht diese – wenn auch unausgesprochen – zudem als sachdienlich angesehen hat. Einwände gegen diese Einschätzung hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht erhoben. Die subjektive Klageänderung ist damit gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als zulässig anzusehen.

Die Klage ist zu Recht gegen das Land H., dieses vertreten durch die I. - Regionalabteilung J. -Stadt - gerichtet. Nach dem Grundsatz des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen das Land, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten (Rechtsträgerprinzip). Gleiches gilt im Ergebnis nach überwiegender Ansicht (vgl. hierzu Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 11 m.w.N) für die allgemeine Feststellungsklage. Bei der Feststellungsklage ist demnach richtiger Beklagter der Rechtsträger, dem gegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll.

Aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 79 Abs. 2 NJG (Behördenprinzip) folgt nichts anderes. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen beschränkt. Hinsichtlich der übrigen Klagearten bleibt es beim Rechtsträgerprinzip.

2. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage entscheidungstragend zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das erforderliche Rechtsverhältnis (vgl. dazu allgemein Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 5 ff. m.w.N.) besteht aufgrund der wirksamen subjektiven Klageänderung zwar nunmehr – anders als zu Beginn des Klageverfahrens und anders als in den Parallelverfahren, die den Senatsbeschlüssen vom 22. Februar 2018 - 2 PA 142/18, 2 PA 149/18 und 2 PA 150/18 - zugrunde lagen – zwischen den Klägern als potentiellen Anspruchsverpflichteten und dem Beklagten als potentiellem Anspruchsinhaber. Es mangelt der vorbeugenden Feststellungsklage aber an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

Fälle, in denen – wie hier – eine vorbeugende Feststellungsklage in Betracht kommt, sind dadurch gekennzeichnet, dass eine belastende staatliche Maßnahme bevorsteht, welche der Kläger durch die verwaltungsgerichtliche Feststellung, die Behörde sei dazu nicht berechtigt, abwehren möchte. In diesen Fällen ist ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme eines vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Ein solches besteht nicht, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die Maßnahme der Behörde abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz zu suchen. Ein vorbeugender Rechtsschutz kommt unter Umständen lediglich dann in Betracht, wenn die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Maßnahme selbst besteht, sodass ein nachträglicher Rechtsschutz im Ergebnis bedeutungslos wäre. Das maßgebliche Kriterium zur Bestimmung des Feststellungsinteresses ist somit die Zumutbarkeit weiteren Abwartens, nämlich des Abwartens auf die behördliche Entscheidung (vgl. hierzu Sodan, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 104 ff. m.w.N.) oder – wie hier – auf das Ergebnis eines von der Behörde als Klägerin initiierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreites mit identischem Streitgegenstand.

Nachdem der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren ausdrücklich klargestellt und diese Erklärung im Berufungsverfahren wiederholt hat, dass er mangels Vollstreckungstitels gegen die Kläger zurzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen wird, sondern die rechtskräftige Entscheidung über die von ihm erhobene Leistungsklage abzuwarten hat und abwarten will, kann ein Feststellungsinteresse für die vorliegende Feststellungsklage der Kläger nicht (mehr) angenommen werden.

Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte weiterhin der Ansicht ist, gegen sie einen Erstattungsanspruch zu haben, nichts anderes. Ob die Forderung des Beklagten gegen die Kläger in der Sache begründet ist, ist gerade Gegenstand der Leistungsklage und dort zu entscheiden. Gleiches gilt für den Einwand der Kläger, der Senat habe in seinen die Parallelverfahren betreffenden Beschlüssen vom 22. Februar 2018 - 2 PA 142/18, 2 PA  149/18 und 2 PA 150/18 - noch die gegenteilige Auffassung angedeutet. Diese Aussage des Senats bezog sich auf den seinerzeit geltenden Sach- und Streitstand, wohingegen – wie ausgeführt – nunmehr die Sachlage deshalb eine andere ist, weil der Beklagte inzwischen seine früher vertretene Auffassung zur Zulässigkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich aufgegeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.