Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.02.2019, Az.: 1 ME 151/18

Einfügen; Maß; Rahmen; Sondernutzung; Traufhöhe; Zufahrt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.02.2019
Aktenzeichen
1 ME 151/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.10.2018 - AZ: 2 B 63/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung entscheidende von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung ist nicht auf den Blick von der Erschließungsstraße zu reduzieren.

Ein mit "Staffelgeschoss" geplantes Vorhaben kann sich im Rahmen der Umgebungsbebauung halten, wenn zu dieser ein Gebäude mit vergleichbarem Bauvolumen in einem ausgebauten/ausbaufähigen Dachgeschoss gehört.

Gegenstand der straßenrechtlichen (Sondernutzungs-)Erlaubnis für eine zweite Zufahrt und damit "Vorhaben" des Erlaubnisverfahrens sind grundsätzlich nur diejenigen Aspekte der Zufahrt, die den Umfang der Inanspruchnahme der Straße bestimmen, d.h. Lage, Breite und Nutzungszweck. Verhältnisse auf dem Baugrundstück gehören idR nur dazu, soweit sie die Nutzungsintensität bestimmen.

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 23. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die beigeladene Gemeinde wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Baugenehmigung. In der Sache macht sie geltend, das genehmigte Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein; zudem hätte es nicht mit einer zweiten Zufahrt genehmigt werden dürfen.

Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich der beigeladenen Gemeinde in einem trapezförmigen, im Norden und Westen von der D. straße, im Osten und Südosten vom E. weg begrenzten, ca. 200x200 m großen Areal mit offener Einfamilienhausbebauung. Westlich und nördlich der D. straße und südlich des Areals schließt sich die offene Landschaft an, östlich des E. weges weitere Wohnbebauung. Etwa in der Mitte des Gebiets erschließt ein Stichweg, der F., von Westen her die im Inneren des Gebiets liegenden Grundstücke. Das Vorhaben-grundstück ist das Eckgrundstück nördlich des F. und östlich der D. straße und bisher mit einem einstöckigen Bungalow bebaut. Der Antragsteller plant, diesen durch ein Gebäude mit einer Grundfläche von 178,71 m² zu ersetzen. Auf 2/3 dieser Fläche soll auf das Erdgeschoss ein Obergeschoss und auf dieses ein nicht ausgebautes, seiner Höhe nach nicht zu Aufenthaltszwecken ausbaubares Walmdach aufgesetzt werden. Das Gelände soll teilweise aufgeschüttet werden, um die vorhandene Hanglage auszugleichen. Das Gebäude soll unterkellert werden, im Wesentlichen mit einer Tiefgarage für die Oldtimer-Sammlung des Antragstellers mit Zufahrt an der Nordseite.

Am 20.8.2015 übersandte der Antragsteller der Beigeladenen eine grobe Skizze seines damals noch etwas anders konzipierten Vorhabens – der Carport war direkt neben dem Haus statt, wie später beantragt, im Süden des Grundstücks nah am F. vorgesehen – mit der Bitte um Klärung, ob die Einrichtung einer zweiten Zufahrt für die nur gelegentlich genutzte Tiefgarage von der D. straße zusätzlich zur Hauptzufahrt vom F. möglich wäre. Am 5.2.2016 stimmte die Beigeladene der Einrichtung einer zweiten Zufahrt „gemäß Ihrem Antrag vom 20.08.2015 und der dazu eingereichten Skizze auf Grund der besonderen Topographie des Grundstücks zu“.

Seinen Bauantrag stellte der Antragsteller unter dem 28.4.2016. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen, da sich das Gebäude nicht in die umliegende Bebauung einfüge und die zweite Zufahrt angesichts der geänderten Lage des Carports nicht mehr erforderlich sei. Der Antragsgegner ersetzte das gemeindliche Einvernehmen und erteilte dem Antragsteller am 24.4.2017 die beantragte Baugenehmigung. Auf den fristgerechten Widerspruch der Beigeladenen nahm der Antragsgegner die Baugenehmigung mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20.7.2018 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Gegen den Rücknahmebescheid legte der Antragsteller seinerseits Widerspruch ein.

Seinem am 8.8.2018 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, die Rücknahme werde sich voraussichtlich als rechtswidrig, die Baugenehmigung als rechtmäßig erweisen. Das Vorhaben füge sich auch nach dem allein streitigen Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zur näheren Umgebung zählten alle Gebäude innerhalb des eingangs umrissenen Bereichs und damit auch die Gebäude E. weg 8 und E. weg 12a in dessen Südosten; diese seien zumindest teilweise vom Grundstück des Antragstellers wahrnehmbar. Der Umgebungsbereich weise mithin neben ein- auch optisch wie rechnerisch zweigeschossige Bebauung auf.

Selbst wenn man nur die unmittelbar das Vorhaben umgebenden Gebäude berücksichtige, verblieben als maßstabsbildend die Gebäude F. 3 (unmittelbar östlich des Vorhabens) und D. straße 29 (nördlich des Vorhabens), so dass die Umgebung sowohl von ein- als auch (optisch) zweigeschossiger Bebauung geprägt sei. Das Gebäude F. 3 sei kein sogenannter Ausreißer. In diese engere Bebauung füge sich das Vorhaben dem Maß der baulichen Nutzung nach ein. Das gelte auch mit Blick auf seine Höhe. Maßgeblich sei dabei die Höhe über dem vorhandenen, ggf. auch – wie teilweise hier – aufgeschütteten Gelände, wenn nicht die Aufschüttung selbst, etwa durch Schaffung eines Hügels, den vorgegebenen Rahmen der näheren Umgebung sprenge. Das sei hier nicht der Fall. Das Gebäude D. straße 29 habe eine Traufhöhe von 4 m und eine Firsthöhe von 8,40 m, das Gebäude F. 3 im Westen eine Traufhöhe von 3 m und eine Firsthöhe von 7,40 m, im Süden eine Traufhöhe von 3 m und eine Firsthöhe von 5,40 m und im Osten und Norden, bedingt durch einen Geländeeinschnitt, eine Traufhöhe von 5,50 m und eine Firsthöhe von 9,50 m.

Das Vorhaben weise im Westen, Süden und Osten eine Traufhöhe von 6,40 m und eine Firsthöhe von 8 m auf. Die Traufhöhe überschreite damit zwar das Vorhandene, dies allerdings nur deshalb, weil die bauordnungsrechtliche Eingeschossigkeit hier zulässigerweise durch Ausbau des Obergeschosses in voller Wandhöhe (dafür nur über einem Teil des Erdgeschosses) unter einem Walmdach statt als Obergeschoss im Dachbereich bewirkt worden sei. Im Norden betrügen Trauf- und Firsthöhe unter Berücksichtigung der Tiefgarageneinfahrt zwar 8,90 bzw. 10,70 m. Dreigeschossig wirke das Gebäude aber auch hier nicht, da die Tiefgarageneinfahrt klar als Kellergeschoss erkennbar sei. Zudem füge sich das Vorhaben auch bei unterstellter Überschreitung des Umgebungsrahmens ein, weil bodenrechtliche Spannungen nicht zu befürchten seien; die Gebäudehöhe im Norden sei bedingt durch die Hanglage des Geländes, das zur Straße hin um 1,90 m abfalle; eine solche Topographie wiederhole sich in der Umgebung nicht, so dass keine Vorbildwirkung entstehe. Zu berücksichtigen sei bei Prüfung des Einfügens im Übrigen nicht ein Maßfaktor, sondern es sei eine Gesamtschau vorzunehmen. Dabei falle auf, dass die flächenmäßige Ausdehnung des Vorhabens deutlich geringer sei als die des Gebäudes F. 3 mit 380 m² Grundfläche. Auch das Verhältnis der Grundfläche zur verbleibenden Freifläche sei beim Vorhaben deutlich günstiger. Dass das Vorhaben anders aussehe als seine Nachbarn, führe nicht zur Unzulässigkeit, da § 34 BauGB keine Einheitlichkeit, sondern Harmonie verlange.

Auch mit Blick auf die mittelbar genehmigte zweite Grundstückszufahrt sei die Baugenehmigung rechtmäßig. Diese Zufahrt bedürfe zwar, da nicht notwendig und daher nicht vom grundrechtlich geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs gedeckt, der Zustimmung der Beigeladenen, deren Erteilung in deren Ermessen liege. Die Beigeladene habe dem Antragsteller die Zufahrt aber mit bestandskräftigem Bescheid vom 5.2.2016 genehmigt. Die Genehmigung sei durch die Verlagerung des Carports nicht gegenstandslos geworden. Zwar habe die Beigeladene diese „gemäß der eingereichten Skizze“ erteilt, als Grund für die Genehmigung aber nicht die Lage des Carports (dieser hätte nach der Skizze die Verlängerung der Hauptzufahrt hin zur Tiefgarage blockiert), sondern die besondere Topographie des Grundstücks angegeben.

II. Die dagegen gerichtete Beschwerde, auf deren fristgerecht geltend gemachte Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.

1. Der Senat teilt bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Würdigung der Sachlage die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Antragstellers sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei kann offenbleiben, ob die nähere Umgebung so einzugrenzen ist, wie dies das Verwaltungsgericht getan hat, mit der Folge, dass ihr auch – diese Feststellung ist nicht mit Beschwerdegründen angegriffen – rechtlich wie optisch zweigeschossige Bauten (wohl E. weg 8 und 12a) zuzurechnen wären. Denn bereits das Wohnhaus F. 3 ist dem Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung vergleichbar. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dieses Haus sei nicht als Ausreißer zu behandeln, sondern mit gebietsprägend, hat die Beigeladene mit Beschwerdegründen nicht angegriffen. Angesichts dessen ist unerheblich, dass, wie die Beigeladene wohl zu Recht darlegt, viele weitere Gebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft des Vorhabens eingeschossig sind und kein seiner Höhe nach ausbaufähiges Dach aufweisen. Der Rahmen, in den sich das Vorhaben einfügen muss, wird nach oben nicht durch die Dimensionierung der Mehrheit der vorhandenen Gebäude oder einen Durchschnittswert, sondern durch die größten noch gebietsprägenden Bauten begrenzt. Ohne Erfolg verweist die Beigeladene darauf, dass die größere Dimensionierung des Hauses F. 3 von der Straße F. aus nicht sichtbar sei, dieses vielmehr von dort aus ebenfalls eingeschossig wirke. Die für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung entscheidende von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung ist nicht auf den Blick von der Erschließungsstraße zu reduzieren. Zutreffend verweist der Antragsteller darauf, dass dann durch hohe Hecken und Zäune das Maß der baulichen Nutzung beliebig variiert werden könnte; auch würde eine solche Sichtweise einen „Freifahrtschein“ für den ungezügelten Ausbau von Gebäuden im unbeplanten Innenbereich zu den der Erschließungsstraße abgewandten Seiten hin bedeuten. Ferner ist die flächenmäßige Ausdehnung von Gebäuden selten von der Straße aus voll zu erkennen. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch den Blick auf die Ost- und Nordostansicht des Hauses F. 3 als rahmensetzend berücksichtigt.

Sein Schluss, in diesem Rahmen halte sich das Vorhaben trotz geringfügiger Überschreitung der Traufhöhe noch, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die Darstellung der Beigeladenen, das Haus F. 3 weise auch an seinen von der Straße aus nicht sichtbaren Seiten Aufenthaltsräume über dem Erdgeschoss nur in einem als solchen erkennbaren Dachraum auf, deckt sich nicht mit dem mit der Beschwerdeerwiderung, aber auch schon im Genehmigungsverfahren (BA 001 Teil A Bl. 91) vorgelegten Foto sowie den Bauplänen. Dort sind im Ostflügel und im Eingangsbereich jeweils zwei Stockwerke unterhalb der Traufe sichtbar, ohne dass das untere (wie an der Nordseite des Vorhabens) optisch klar als Kellergeschoss erkennbar wäre. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend der „optischen Geschossigkeit“ – also dem Vorhandensein eins Obergeschosses mit senkrechten Wänden, das kein Vollgeschoss i.S.d. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 7 NBauO ist – und der Traufhöhe keine für sich zur Ablehnung des „Einfügens“ führende Bedeutung beigemessen, und zwar sinngemäß mit der Begründung, es spiele für die Beurteilung der Massivität des Gebäudes keine entscheidende Rolle, ob ein zu Aufenthaltszwecken nutzbares Obergeschoss, wie beim Vorhaben, als ein die 2/3-Regelung des § 2 Abs. 7 NBauO wahrendes „Staffelgeschoss“ oder aber, wie etwa beim Gebäude F. 3 oder beim Gebäude D. straße 29, als ausgebauter Dachraum ausgeführt werde. Die Beigeladene stützt ihre gegenteilige Auffassung sowohl hinsichtlich der „optischen Geschossigkeit“, als auch hinsichtlich der Traufhöhe in der Sache auf den Vergleich zwischen einem Vorhaben wie dem des Antragstellers und einem Gebäude mit ausgebautem Dachraum, dessen Erdgeschossgröße der des Vorhabens entspricht (Volumen des Dachraums sei bei höherer Traufe größer) oder diese sogar unterschreitet (Herbeiführung der rechnerischen Eingeschossigkeit durch Vergrößerung des Erdgeschosses). So liegt der Fall hier aber nicht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung des Maßes der baulichen Nutzung darauf hin, dass das Gebäude F. 3 eine deutlich größere Grundfläche aufweist als das Vorhaben. Das schlägt sich auch in den Volumina der Gesamtbaukörper wie auch der Ober-/Dachgeschosse nieder. Der umbaute Raum des Vorhabens wird in den Bauvorlagen (BA 001 Teil B Bl. 29) auf rund 1.895 m³ beziffert, wovon rund 843 m³ auf das unsichtbare bzw. als solches erkennbare Kellergeschoss entfallen. Das Gebäude F. 3 würde mit einer Grundfläche von 380 m² bereits bei durchgehend einem Geschoss ohne Dach ein oberirdisches Volumen von ca. 1.000 m³ aufweisen; in den Bauakten sind für den Altbau (BA 005 Bl. 118) 1176 m³, für das Poolhaus (BA 005 Bl. 44) 430 m³ und für die Erweiterungen von 1997 (BA 004 Bl. 63) 682,4 m³, insgesamt also rund 2.290 m³ angegeben, von denen nur der kleinere Teil in einem den Gesamteindruck nicht mitprägenden Kellergeschoss liegt. Schon der Bruttorauminhalt des ausgebauten Dachgeschosses F. 3 (BA 004 nach Bl. 62), also ohne das nicht zu Wohnzwecken ausgebaute Dach des „Süd-„ und „Ostflügels“, gleicht mit rund 343 m³ dem umbauten Raum des Obergeschosses des Vorhabens mit rund 348 m³ (BA 001 Teil B Bl. 29). Die Innenfläche von 102,79 m³ im Obergeschoss, auf die die Beigeladene auf S. 8 der Beschwerdebegründung abstellt, wird von derjenigen im ausgebauten Dachgeschoss F. 3 (BA 005 Bl. 55) mit 40,58 m² + 40,53 m² + 13,32 m² + 10,83 m² + 10,83 m³ = 116,09 m² übertroffen. Unter einer Dachschräge konnte so umfangreicher Wohnraum auch in diesem Objekt nur deshalb untergebracht werden, weil dessen Erdgeschoss noch eine wesentlich größere Grundfläche aufweist.

Dem erstinstanzlich vorgebrachten Argument, das Vorhaben wirke von Norden her sogar dreigeschossig, ist das Verwaltungsgericht überzeugend entgegengetreten; seine diesbezüglichen Ausführungen hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht angegriffen.

Hält sich das Vorhaben mithin im durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu den ebenfalls mit der Beschwerde angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben füge sich selbst im Falle einer Rahmenüberschreitung mangels städtebaulicher Spannungen in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zufahrt zur D. straße, wie sie Gegenstand der Baugenehmigung sei, sei von der (vom Verwaltungsgericht zutreffend als Sondernutzungserlaubnis gewürdigten) „Genehmigung“ der Beigeladenen vom 5.2.2016 gedeckt, begegnet ebenfalls nicht den mit der Beschwerde vorgebrachten Bedenken. Der Beigeladenen ist nur begrenzt darin zuzustimmen, dass jede Erlaubnis und jede Genehmigung auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers für ein bestimmtes „Vorhaben“ erteilt wird. Die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis ist keine Baugenehmigung unter anderer Bezeichnung. Gegenstand der straßenrechtlichen Erlaubnis und damit „Vorhaben“ des straßenrechtlichen Erlaubnisverfahrens sind grundsätzlich nur die Aspekte der Zufahrt, die den Umfang der Inanspruchnahme der Straße bestimmen, d.h. Lage, Breite und Nutzungszweck. In diesem Sinne ist daher bei sachgerechter Auslegung auch die Formulierung im Erlaubnisschreiben der Beigeladenen vom 5.2.2016, der zweiten Zufahrt werde „gemäß Ihrem Antrag und der dazu eingereichten Skizze“ zugestimmt, zu verstehen. Inwieweit der Nutzungszweck in Gegebenheiten auf dem Anliegergrundstück, etwa Art und Größe eines dort errichteten Bauvorhabens zum Ausdruck kommt und auf diesem Weg auf ein bestimmtes Vorhaben beschränkt sein kann, ist Frage des Einzelfalls. Regelmäßig nicht Regelungsgegenstand der Sondernutzungserlaubnis sind jedenfalls Gegebenheiten auf dem Grundstück, die die Art und Intensität der Straßennutzung nicht beeinflussen. Das trifft hier auf die Lage des Carports für die Haupterschließung zu. Sollten die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers die Ermessensbetätigung der Beigeladenen (Gewichtung der für die Sondernutzung sprechenden Belange) beeinflusst haben, wäre dies ggf. im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens von Bedeutung, das hier indes nicht stattgefunden hat; zudem deutet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Begründung des Erlaubnisschreibens stark darauf hin, dass ausschlaggebend insoweit nicht die Lage des Carports, sondern die Schwierigkeit, die Höhendifferenz zwischen Kellergeschoss und Hauptzufahrt zu überwinden, war. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein Fehlen der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis tatsächlich die Baugenehmigung rechtswidrig gemacht und den Antragsgegner zu deren Rücknahme und zur Anordnung des Sofortvollzugs berechtigt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 8 e, 18 b der Streitwertannahmen des Senats (NordÖR 2002, 197 = NdsVBl. 2002, 192).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).