Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.02.2019, Az.: 2 ME 707/18

Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Antragsbefugnis; Ausbildungsfreiheit; Beschwerdefrist; bestimmte Angelegenheit; Beteiligtenfähigkeit; Dekan; Dekanat; doppelte Zuständigkeit; einstweilige Anordnung; Fakultätsrat; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Fristenkalender; Fristenkontrolle; gesetzliche Zuständigkeit; grundsätzliche Bedeutung; Hochschule; Lehrauftrag; Prozessführungsbefugnis; Präsidium; Studierendeninitiative; Vertreter; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.02.2019
Aktenzeichen
2 ME 707/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.10.2018 - AZ: 12 B 2966/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Sprecherin einer Studierendeninitiative im Sinne des § 20 a NHG ist in einem gegen die Hochschule zur Durchsetzung der Rechte der Studierendeninitiative geführten Verwaltungsprozess prozessführungsbefugt, beteiligtenfähig und antragsbefugt.
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 NHG haben solche Fragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und die deshalb das abstrakte Interesse aller Fakultätsmitglieder an einer einheitlichen Handhabung berühren.
3. Die Zuständigkeit des Fakultätsrats findet ihre Grenzen in den Zuständigkeiten des Dekanats.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Vertreterin der Studierendeninitiative „Lehraufträge von apl.-Prof. Dr. C. D.“. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergibt, war der genannte außerplanmäßige Professor bis vor vier Jahren Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin; sein Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund des Erreichens der Altersgrenze. In der Folgezeit erhielt er aufgrund einer Vakanz im Institut für Philosophie über einen Zeitraum von rund drei Jahren Lehraufträge zu Lehrveranstaltungen mit den Themen „Philosophische Terminologie“ und „Fortgeschrittene Probleme der Marxschen Theorie“. Nachdem die zunächst vakante Stelle besetzt worden war, bestand aus Sicht der Antragsgegnerin kein Bedarf mehr für die Erteilung von weiteren Lehraufträgen. Am 13. Dezember 2017 beschloss daher das Dekanat der Fakultät, im Sommersemester 2018 keine Lehraufträge mehr an apl. Prof. Dr. D. zu vergeben.

In der Folgezeit sammelte eine Studierendeninitiative Unterschriften mit dem Ziel, die weitere Vergabe von Lehraufträgen im Sommersemester 2018 im für zuständig erachteten Organ der Antragsgegnerin, dem Fakultätsrat der Fakultät IV (Human- und Gesellschaftswissenschaften) der Antragsgegnerin, zu behandeln. Mit Schreiben vom 9. April 2018 teilte der Dekan der Fakultät IV der Antragstellerin mit, das für die Vergabe von Lehraufträgen zuständige Dekanat habe in nicht öffentlicher Sitzung nach intensiver Beratung über die Studierendeninitiative mehrheitlich beschlossen, keinen Antrag auf Erteilung von weiteren Lehraufträgen an das Präsidium zu stellen.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin „ ‚Lehraufträge von apl. Prof. Dr. C. D. ‘“, den Fakultätsrat der Fakultät Human- und Gesellschaftswissenschaften der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich über die Studierendeninitiative zu beraten. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 - den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 22. Oktober 2018 - lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

Hiergegen führt die Antragstellerin die am 6. November 2018 eingelegte Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem gestellten Beschwerdeantrag,

den Fakultätsrat der Human- und Gesellschaftswissenschaften der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich über die Studieninitiative „Lehraufträge von apl-Prof. C. D.“ zu beraten,

hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen in dem fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründungsschriftsatz der Antragstellerin vom 21. November 2018, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar verfristet. Auf ihren Antrag ist der Antragstellerin aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu 1.). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin prozessführungsbefugt und beteiligtenfähig sowie antragsbefugt (dazu 2.). Die Beschwerde ist indes unbegründet (dazu 3.).

1. Der mit einer richtigen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018 ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22. Oktober 2018 zugestellt worden. Daher lief die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 5. November 2018, einem Montag, ab. Die erst am 6. November 2018 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist daher verfristet.

Der Antragstellerin ist aber auf ihren Antrag gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wie sich aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. November 2018 ergibt, war die Antragstellerin ohne ihr Verschulden und das ihrer Prozessbevollmächtigten gehindert, die Beschwerdefrist zu wahren. Der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte der Prozessbevollmächtigten hat ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. November 2018 entgegen der Dienstanweisung die zunächst eingetragene Frist zur Wiedervorlage am 5. November 2018 ohne Anweisung gestrichen und die Handakte dem sachbearbeiteten Rechtsanwalt nicht vorgelegt. Dass das Büro der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin neben dem elektronischen Fristenkalender den zugleich papiergeführten Fristenkalender als maßgeblich ansieht, begründet entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO. Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, den büromäßigen Ablauf in der Kanzlei so zu organisieren, dass insbesondere eine angemessene Fristenkontrolle gewährleistet ist und Fehler bei der Behandlung von Fristen möglichst ausgeschlossen sind. Hier ist ihm aber eine bestimmte Büroorganisation nicht vorgeschrieben, sodass ihm die konkrete Ausformung der Organisationsstrukturen vorbehalten bleibt (Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 68 m.w.N.).

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin prozessführungsbefugt und beteiligtenfähig. Ihr steht auch eine Antragsbefugnis zu.

Nach § 20 a Satz 1 und 4 NHG steht einer Studierendeninitiative, die - wie hier - das gemäß Satz 2 dieser Vorschrift erforderliche Quorum erfüllt, das Recht zu, dass sich das zuständige Hochschulorgan hochschulöffentlich mit einer bestimmten Angelegenheit befasst. Das Nähere regelt nach Satz 3 die Grundordnung der Hochschule. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 der Grundordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 4. Mai 2016 muss die Studierendeninitiative eine Ansprechperson benennen, der die Entscheidung nach Satz 4 dieser Vorschrift in Textform mitzuteilen ist. Hieraus lässt sich ableiten, dass der benannte Vertreter - im vorliegenden Fall die Antragstellerin - die Studierendeninitiative außergerichtlich und gerichtlich vertreten kann (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des § 11 b HG NRW Haase, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 11 b Rn. 7 >Stand: Januar 2015< m.w.N.) und mithin auch im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig ist.

Der Antragstellerin steht auch die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Für Organ- oder - wie hier - Innenrechtsstreitigkeiten wird eine Klagebefugnis bereits dann angenommen, wenn sich der Antragsteller auf organschaftliche Funktionen berufen kann, die ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen sind. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche organschaftlichen Befugnisse in besonderen Fällen wehrfähig und damit klagefähig sind. Das ist anzunehmen, wenn sie einem Organ oder Teilen eines Kollegialorgans von Hoheitsträgern - etwa im Bereich des Kommunalverfassungsrechts - zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen sind, um als selbständige Funktionsträger mit eigenem Gewicht ("Kontrastorgane") an einem pluralistisch organisierten Willensbildungsprozess teilzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2015 - 10 C 18.14 -, NVwZ-RR 2016, 344, juris Rn. 19 m.w.N.). So liegt es - ungeachtet der fehlenden Organstellung der Initiative (vgl. § 36 NHG) - nach den obigen Ausführungen hier.

Es bedurfte mangels einer normativen Organisationsstruktur einschließlich etwa einer Geschäftsordnung der Studierendeninitiative auch keines vorgelagerten internen Willensbildungsprozesses innerhalb der Studierendeninitiative und eines dahingehenden internen Beschlusses, mit dem die Antragstellerin zur Prozessführung bemächtigt und beauftragt wird (vgl. demgegenüber etwa zum Landeselternrat Senatsbeschl. v. 22.2.2010 - 2 ME 311/09 -, NdsVBl. 2010, 181, juris). Dem steht nicht entgegen, dass Inhaber des Initiativrechts aus § 20 a NHG die Studierenden einer Hochschule sind, die in § 20 NHG als Studierendenschaft den Status einer rechtsfähigen Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung und eine Organstruktur nach näherer Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 NHG haben. Die in § 20 a NHG statuierte Studierendeninitiative tritt nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers neben diese organschaftlich verfasste Struktur und intendiert nach der Gesetzesbegründung eine Erweiterung der studentischen Mitwirkungsmöglichkeiten (vgl. hierzu Epping, in: Epping, NHG, 1. Aufl. 2016, § 20 a Rn. 1).

3. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zum einen fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, d.h. der Dringlichkeit der Angelegenheit (dazu a). Zum anderen tritt der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat (dazu b).

a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Der streitgegenständliche Antrag der Studierendeninitiative, der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. März 2018 gegenüber dem Dekan der Fakultät IV der Antragsgegnerin eingereicht worden ist, hat sich gegen den Beschluss gewandt, im Sommersemester 2018 keine weiteren Lehraufträge an apl. Prof. Dr. D. mehr zu vergeben, und zum Ziel, diesen Beschluss für dieses Semester noch einmal zu überdenken. Dieser Antrag ist auch folgerichtig, weil Lehraufträge semesterweise vergeben werden. Sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch im gegenwärtigen Zeitpunkt war und ist das Sommersemester 2018 aber abgeschlossen. Das Begehren hat sich daher erledigt und kann nicht mehr erfüllt werden. Anders als in einem Hauptsacheverfahren kommt in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein sogenannter Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht in Betracht. Grund hierfür ist, dass ein Feststellungsinteresse nicht in einem Eilverfahren befriedigt werden kann (vgl. hierzu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 317 m.w.N.).

b) Ungeachtet dessen steht der Antragstellerin aber auch ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite.

Die Studierenden der Hochschule können gemäß § 20 a Satz 1 NHG verlangen, dass ein Organ der Hochschule über eine bestimmte Angelegenheit, für die es gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet (Studierendeninitiative). Ein dem Quorum des Satzes 2 dieser Bestimmung genügender und auch sonst zulässiger Antrag löst die entsprechende Rechtspflicht des angerufenen und zuständigen Hochschulorgans aus, sich mit dem Antragsbegehren auseinanderzusetzen, d.h. darüber zu beraten und im Anschluss über den Antrag ergebnisoffen zu befinden (Epping, in: Epping, NHG, 1. Aufl. 2016, § 20 a Rn. 9 m.w.N.). Nach Satz 4 dieser Vorschrift soll die Beratung und Beschlussfassung hochschulöffentlich erfolgen, wenn der Antrag einen Gegenstand zum Inhalt hat, für den der Senat oder der Fakultätsrat zuständig ist.

Im vorliegenden Fall fehlt es an dem in § 20 a Satz 1 NHG normierten Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Zuständigkeit des Fakultätsrats. Dieses von der Studierendeninitiative in Anspruch genommene Hochschulorgan ist für die Erteilung eines einzelnen Lehrauftrags an außeruniversitäre Personen und damit für das von der Studierendeninitiative vorgegebene Thema nicht zuständig.

Nach - der hier auch nach Ansicht der Antragstellerin allein in Betracht kommenden Vorschrift des - § 44 Abs. 1 Satz 1 NHG entscheidet der Fakultätsrat in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung haben insbesondere solche Fragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und die deshalb das abstrakte Interesse aller Fakultätsmitglieder an einer einheitlichen Handhabung berühren, sodass hierfür Richtlinien oder Eckpunkte festzulegen sind (Butzer, in: Epping, NHG, 1. Aufl. 2016, § 44 Rn. 9). Hierunter fallen etwa der Beschluss von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät als maßgebliche Grundlagen für die Stellen- und Mittelverteilung innerhalb der Fakultät oder die Zustimmung zu Zielvereinbarungen zwischen der Fakultät und der Hochschulleitung, die wissenschaftsrelevante Inhalte für die Fakultät mit anderen Fakultäten der Hochschule, mit anderen Hochschulen oder mit außerhochschulischen Organisationen und Einrichtungen haben. Gleiches gilt etwa für die Zustimmung zur Errichtung, wesentlichen Veränderung oder Auflösung von Selbstverwaltungseinheiten und Einrichtungen der Fakultät in Forschung und Lehre (vgl. hierzu Hudy, in: von Coelln/Pautsch, BeckOK HochschulR Nds, Stand: 1.9.2018, § 44 Rn. 8). Um derartige Fallgestaltungen abstrakter Art geht es unstreitig nicht.

Ob darüber hinaus auch Fragen, die für die „politische Ausrichtung“ der Fakultät in die eine oder andere Richtung und die damit in der Fakultät für die Art und Weise der Ausübung von Forschung und Lehre wesentlich sind, eine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, kann dahinstehen. Zum einen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass derartige Fragen für die Entscheidung, dem genannten außerplanmäßigen Professor im Sommersemester 2018 keine weiteren Lehraufträge zu erteilen, bestimmend gewesen sind. Zum anderen besteht ein Anspruch der Studierenden auf eine ganz bestimmte Lehrveranstaltung und auf eine bestimmte inhaltliche Gestaltung der Lehrveranstaltungen nicht (Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, S. 657 m.w.N.). Die studentische Lern- und Studierfreiheit als Teil der vorrangig in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten akademischen Ausbildungsfreiheit (vgl. hierzu Starck/Paulus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5 Abs. 3 Rn. 494 m.w.N.) besteht mithin allein im Rahmen des vorhandenen Studien- und Lehrangebotes einer Hochschule.

Hinzu kommt, dass jenseits einer abstrakten Begriffsbestimmung und etwaiger Einzelbeispiele die Zuständigkeit des Fakultätsrates ihre Grenzen in den Zuständigkeiten des Dekanats nach § 43 Abs. 1 NHG findet. Eine doppelte Zuständigkeit ist mithin nicht möglich (Butzer, in: Epping, NHG, 1. Aufl. 2016, § 44 Rn. 11 f.). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 NHG kann das Präsidium auf Antrag der Fakultät befristete Lehraufträge erteilen. Diese Antragsbefugnis steht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHG dem Dekanat als Teil der laufenden Verwaltung zu. Hiernach leitet das Dekanat die Fakultät und ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit - wie vorliegend - im NHG nichts anderes bestimmt ist.