Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.02.2019, Az.: 2 ME 818/18
Abitur; Abiturprüfung; Beratung; Information; Informationsanspruch; Informationspflicht; Prüfung; Prüfungsleistung; Schule; Schüler
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.02.2019
- Aktenzeichen
- 2 ME 818/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.11.2018 - AZ: 6 B 5743/18
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs1 Nr 5 SchulG ND
Fundstellen
- DÖV 2019, 451
- NVwZ-RR 2019, 558-559
- NordÖR 2019, 258
- SchuR 2023, 124
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Abiturprüfung besteht ein Informations- und Beratungsanspruch des Schülers, der sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Prüfung sowie insbesondere auf ihren Ablauf, Art und Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen und
deren Gewichtung bezieht.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. November 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zur Wiederholung der mündlichen Nachprüfung im Fach Politik im Rahmen der Abiturprüfung 2018.
Der Antragsteller nahm im Frühsommer 2018 an der Abiturprüfung teil. In den schriftlichen und mündlichen Prüfungen erzielte er – jeweils multipliziert mit dem Faktor vier - folgende Ergebnisse:
Physik: 16 Punkte
Mathematik: 20 Punkte
Chemie: 16 Punkte
Politik-Wirtschaft: 12 Punkte
Deutsch (mündlich) 28 Punkte
Insgesamt erreichte er 92 Punkte. Zum Bestehen der Abiturprüfung war es demgegenüber erforderlich, in drei der fünf Prüfungsfächer mindestens 20 Punkte sowie insgesamt mindestens 100 Punkte zu erzielen. Dies teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit.
Daraufhin fanden am 5. Juni 2018 zwei Beratungsgespräche des Antragstellers zunächst mit dem Schulleiter der Antragsgegnerin und anschließend mit dem Oberstufenkoordinator zu der erforderlichen Nachprüfung in einem oder mehreren Fächern statt. Der genaue Inhalt dieser beiden Beratungsgespräche ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragssteller meldete sich noch am selben Tag für die Fächer Politik-Wirtschaft sowie Chemie zur mündlichen Nachprüfung an.
Die Nachprüfungen fanden am 18. Juni 2018 (Politik-Wirtschaft) und am 20. Juni 2018 (Chemie) statt. Der Antragsteller erzielte acht bzw. zwei Punkte. Die Prüfungskommission erklärte daraufhin mit Bescheid vom 22. Juni 2018 die gesamte Abiturprüfung für nicht bestanden.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem bislang nicht beschiedenen Widerspruch und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - gerichtet auf die vorläufige Zulassung zu einer erneuten Nachprüfung im Fach Politik-Wirtschaft -, den das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt hat. Diesen Antrag verfolgt der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiter.
Der Antragsteller trägt vor, dass eine fehlerhafte Beratung durch die Antragsgegnerin ihn dazu veranlasst habe, in den beiden Prüfungsfächern Politik-Wirtschaft und Chemie eine mündliche Nachprüfung zu absolvieren. Ihm sei erklärt worden, er müsse in mindestens zwei Fächern in die Nachprüfung. Tatsächlich habe es aber ausgereicht, wenn er sich einer Nachprüfung im Fach Politik-Wirtschaft unterzogen und dort mindestens neun Punkte erzielt hätte. In diesem Fall hätte ihm mehr Vorbereitungszeit für das Fach zur Verfügung gestanden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.
Rechtsgrundlage für die Abiturprüfung ist § 60 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 NSchG in Verbindung mit der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169) in der Fassung der Verordnung vom 12. August 2016 (Nds. GVBl. S. 154, 174). Eine Informations- und Beratungspflicht in Bezug auf die Abiturprüfung sieht diese Verordnung zwar ebenso wenig vor wie das niedersächsische Schulgesetz selbst. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Senat allerdings der Auffassung, dass der Antragsteller im Rahmen der Abiturprüfung gleichwohl über einen Informations- und Beratungsanspruch verfügt, der sich insbesondere auch auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und damit auch auf die Fächerwahl bei der mündlichen Nachprüfung erstreckt. Dieser Informations- und Beratungsanspruch über den Ablauf der Prüfung, Art und Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen sowie deren Gewichtung folgt aus der im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses bestehenden Fürsorgepflicht der Schule. Kommt die Schule diesem Anspruch nach, kann sich der Schüler grundsätzlich darauf verlassen, dass die ihm erteilten Informationen zutreffend sind.
Ungeachtet dessen ist es aus Sicht des Senats nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegnerin ein Beratungsfehler unterlaufen ist. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Sätze 8 und 9 AVO-GOBAK setzt das Bestehen der Abiturprüfung voraus, dass im Block II (Prüfungsergebnisse in den 5 Prüfungsfächern in vierfacher Wertung) in mindestens drei Fächern jeweils mindestens 20 Punkte und insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht werden. Diese Punktzahlen, deren Erforderlichkeit der Antragsteller angesichts der ihm übermittelten Übersichten kennen musste und deren Verständnis auch keine juristischen Kenntnisse voraussetzt, hatte der Antragsteller nach der schriftlichen und mündlichen Prüfung in den fünf Prüfungsfächern noch nicht erreicht. Da er - wie aus einer ihm ausgehändigten Übersicht eindeutig zu erkennen war - in nur zwei Fächern bereits 20 Punkte erzielt hatte, musste er mindestens in einem weiteren Fach 20 Punkte erreichen. Zusätzlich fehlten ihm acht Punkte, um insgesamt 100 Punkte zu erzielen. Vor diesem Hintergrund lagen die Optionen auch für den schulrechtlichen Laien klar auf der Hand: Der Antragsteller musste in mindestens einem Fach zur Nachprüfung; in diesem Fach hätte er dann mit Blick auf die geforderten 100 Gesamtpunkte eine vergleichsweise hohe Punktzahl erreichen müssen. Er konnte sich aber auch in mehreren Fächern zur Nachprüfung stellen, wobei dann geringere Punktzahlen in den einzelnen Fächern genügt hätten, um die Abiturprüfung zu bestehen.
Angesichts dieser Sachlage, die für den Antragsteller aufgrund der ihm übermittelten Unterlagen offenkundig war, durften die auf Seiten der Antragsgegnerin handelnden Personen davon ausgehen, dass dem Antragsteller seine Wahlmöglichkeit grundsätzlich bewusst war. Nur die jeweils erforderlichen Punktzahlen nach der Anlage 1 zur AVO-GOBAK waren für den Antragsteller nicht ohne weiteres offensichtlich. Vor diesem Hintergrund spricht aus Sicht des Senats mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen des Schulleiters und des Oberstufenkoordinators Überwiegendes dafür, dass für die auf Seiten der Antragsgegnerin handelnden Personen - zu Recht - auf der Hand lag, dass eine Wahlmöglichkeit bestand und Gegenstand der Beratungsgespräche aus ihrer Sicht die prüfungstaktisch geschickteste Bestimmung des Umfangs der Nachprüfung war. Der gegebene Rat, sich in zwei Fächern der Nachprüfung zu stellen, ist vor diesem Hintergrund keinesfalls fehlerhaft, sondern war im Gegenteil grundsätzlich geeignet, die Chancen des Antragstellers zu erhöhen.
Ein Beratungsfehler läge vor diesem Hintergrund nur dann vor, wenn die auf Seiten der Antragsgegnerin handelnden Personen dem Antragsteller entgegen der diesem übermittelten schriftlichen Informationen erklärt hätten, er müsse sich zwingend in zwei Fächern prüfen lassen. Eine solche Täuschung hat der Antragsteller zwar mit eidesstattlichen Versicherungen vom 10. September 2018 und vom 10. Oktober 2018 behauptet. Sowohl der Schulleiter als auch der Oberstufenkoordinator sind dem jedoch mit dienstlichen Erklärungen entgegengetreten. Beide haben betont, dass sie dem Antragsteller durchaus die verschiedenen Optionen aufgezeigt hätten. Zugleich hat insbesondere der Schulleiter ausgeführt, dass er die Beratung mit Blick auf die beste Chance zum Bestehen des Abiturs durchgeführt und die Nachprüfung in zwei Fächern favorisiert habe. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit einer Nachprüfung in nur einem Fach offenkundig war und sowohl der Schulleiter als auch der Oberstufenkoordinator seit vielen Jahren regelmäßig mit den insofern nicht besonders komplexen Bestehensanforderungen der Abiturprüfung befasst sind, plausibel. Die Stellungnahmen werden auch nicht dadurch entwertet, dass sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, der bei ihrer Erstellung bereits mehr als ein halbes Jahr zurücklag. Im Gegenteil gewinnen sie an Überzeugungskraft dadurch, dass der Schulleiter auf vorhandene Aufzeichnungen zurückgreifen konnte und der Oberstufenkoordinator Erinnerungslücken offen einräumt und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das regelhaft praktizierte Beratungsverfahren darzustellen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unmöglichkeit einer verlässlichen Begründung von Prüfungsnoten nach Ablauf von mehr als zwei Monaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 -, juris) hat für diesen Fall, in dem es nicht um Einzelheiten der Leistungsbewertung, sondern um Fragen des Prüfungsverfahrens geht, keine Bedeutung.
Daher hält es der Senat bei der ihm im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Bewertung des unterschiedlichen Tatsachenvortrags nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Schilderung des Antragstellers den Sachverhalt zutreffend wiedergibt. Wahrscheinlicher ist es aus Sicht des Senats, dass ein Missverständnis des Antragstellers vorliegt, der eine - bei objektiver Betrachtung durchaus sinnvolle - Empfehlung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Handeln als eine zwingende Vorgabe aufgefasst hat. Ein solches Missverständnis fiele aber nicht der Antragsgegnerin zur Last, zumal angesichts der eindeutigen Sachlage auch zu erwarten gewesen wäre, dass der Antragsteller insofern eine Nachfrage stellt.
Vor diesem Hintergrund kann der Senat unentschieden lassen, ob sich der geltend gemachte Beratungsfehler - sein Vorliegen unterstellt - auf das Ergebnis der Nachprüfung ausgewirkt haben kann. Nur ergänzend merkt der Senat an, dass auch die mögliche Kausalität ernstlich zweifelhaft ist. Soweit sich der Antragsteller auf eine auf zwei Fächer aufzuteilende und deshalb verkürzte Vorbereitungszeit beruft, könnte dem entgegenzuhalten sein, dass die Nachprüfung dem Schüler zwar eine zweite Chance bieten soll, sein Wissen und seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Bezugspunkt ist jedoch derselbe Stoff, der bereits Gegenstand der eigentlichen Abiturprüfung und der deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt zu beherrschen war. Daraus könnte folgen, dass die zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit für die Nachprüfungen von Rechts wegen unbeachtlich ist. Denn die Nachprüfung dient nicht dazu, dem Schüler durch eine verlängerte Vorbereitungszeit Vorteile gegenüber denjenigen Schülern zu verschaffen, die die Abiturprüfung bereits zum erstmöglichen Zeitpunkt ohne das Erfordernis einer Nachprüfung bestanden haben. Ein erstmals mit der Beschwerde vorgetragener stressbedingter Nachteil ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht und hinsichtlich der Kausalität auch wenig plausibel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).