Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.02.2019, Az.: 1 KN 46/18

Aufstellungsbeschluss; Bekanntmachung; hinreichend konkrete Planungsabsichten; Veränderungssperre

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.02.2019
Aktenzeichen
1 KN 46/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses eines Bebauungsplans muss diesen nicht wörtlich wiedergeben.
Zu den Anforderungen des § 14 BauGB an die Konkretisierung der Planungsabsicht für einen Bebauungsplan, der die Art der baulichen Nutzung nicht regeln soll.

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 13 „Dorfmitte“ erlassene Veränderungssperre.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks I. str. 13 (Flurstück 152/14, Flur 3 der Gemarkung A-Stadt). Das Grundstück liegt südwestlich der Einmündung der I. straße in die Hauptstraße (L 216), die, teils als Lüneburger Straße bzw. Das Rote Feld, die Ortsmitte der Antragsgegnerin durchschneidet. Die Bebauung beidseits der Hauptstraße liegt bislang nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und besteht aus einer Mischung von Wohn-, gewerblicher und wohl auch landwirtschaftlicher Nutzung; gegenüber dem Antragstellergrundstück steht eine Grundschule, ferner liegt an der Hauptstraße das Dorfgemeinschaftshaus („J.“). Im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde K. ist der Bereich als Dorfgebiet dargestellt.

Die Antragstellerin beabsichtigt, das auf ihrem o.g. Grundstück errichtete einstöckige Wohnhaus mit bisher einer Wohneinheit aufzustocken und darin drei weitere Wohneinheiten zu schaffen. Einen entsprechenden Bauantrag stellte sie im Januar 2016. Diesem versagte die Antragsgegnerin auf Beschlüsse ihres Verwaltungsausschusses vom 18.2.2016 und 7.6.2016 das gemeindliche Einvernehmen. Darauf modifizierte die Antragstellerin ihre Planung. Am 16.2.2017 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin zunächst, zu dem geänderten Bauantrag das Einvernehmen zu erteilen.

Parallel hierzu hatte sich die Antragsgegnerin gemeinsam mit ihren Nachbargemeinden L. und M. erfolgreich um Aufnahme in das Dorferneuerungsprogramm des Landes Niedersachsen beworben und lässt unter Mitwirkung des Planungsbüros Patt einen Dorfentwicklungsplan erstellen.

In seiner Sitzung vom 14.3.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfmitte“ mit örtlicher Bauvorschrift. Der in einem Übersichtsplan dargestellte Geltungsbereich soll im Wesentlichen die an die L 216 vom westlichen Ortsausgang bis ca. 280 m westlich des östlichen Ortsausgangs, ferner die an die I. straße und die Straße „N.“ angrenzenden Grundstücke erfassen. In der Sitzungsvorlage vom 2.3.2017 heißt es hierzu:

„Die Bebauung entlang der Landesstraße L 219 ist noch weitgehend von historischer Bausubstanz vor allem aus der Zeit aus der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts geprägt, wodurch sich ein noch weitgehend intaktes Ortsbild im Sinne einer regionalspezifischen Baukultur ergibt.

Auf der anderen Seite besteht bei Neu- oder Umbauten zunehmend auch der Trend, nicht auf diese typischen Strukturmerkmale zurückzugreifen wodurch die Gefahr besteht, dass sich das bisher noch intakte Erscheinungsbild der Landesstraße langfristig zu einem austauschbaren Dorfbild entwickelt.

Da dieser Bereich bisher noch nicht von einem Bebauungsplan überplant ist, gilt hier bei der Beurteilung von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben allein der § 34 BauGB, der zwar ein „Einfügen“ in die bebaute Ortslage fordert, wobei sich aber dieses „Einfügen“ beispielsweise nicht auf äußere Gestaltungsmerkmale, wie Dachlandschaft, Fassadenmaterialien etc. bezieht.

[…]

Mit dem Bebauungsplan Nr. 13 „Dorfmitte“ soll deshalb ein Rahmen zur zukünftigen Entwicklung des Plangebietes geschaffen werden, der zum Erhalt der wesentlichen strukturbestimmenden Merkmale des Plangebietes, wie Maß der baulichen Nutzung, Wohnungsdichte, wesentliche regionaltypische Gestaltungsmerkmale von baulichen Anlagen, ortsbildprägende Freiflächen etc. beiträgt.“

In der Sitzungsniederschrift wird ausgeführt:

„Bgm. Nischk erläutert das Konzept des Dorfentwicklungsplanes, die Gemeinde hat keinen Einfluss auf bauliche Veränderungen in Dorfkern, der § 34 BauGB lässt kaum Einfluss (außer Zustimmungen/Ablehnungen) zu. Er zeigt einen Übersichtsplan und übergibt an Herrn O.. Herr O. erklärt, dass es für einen Teil des Dorfes keine B-Pläne gibt; z.B. können ein Abriss und ein Neubau das Dorfbild in der historischen Dorfmitte (entlang der L216) erheblich stören.

Die Gemeinde beabsichtigt B-Pläne zu erstellen u.a. mit dem Inhalt: Baumbestandssicherung, Regelung von Abriss und Neubau, Bereich J. zu schützen uvm. Die Anwesenden diskutieren den Sachverhalt und die im 1. Entwurf geplanten Grenzen für die B-Pläne (Unterlagen liegen allen Mitgliedern vor. RH P. fragt, ob es sinnvoll ist, viele kleine B-Pläne zu erstellen oder lieber einen großen für das ganze „Rest-Dorf“? Wie ist das in L. geregelt? Herr Patt erläutert, dass A-Stadt nicht so viele Lücken hat, hier ist es einfacher mit Teilstücken/Gebieten zu arbeiten. Man könnte die restlichen Teilflächen aber auch zu einem späteren Zeitpunkt in einem Plan erfassen.“

Ebenfalls in seiner Sitzung vom 14.3.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die streitgegenständliche Veränderungssperre. Die Sitzungsvorlage beschreibt die Planungsziele wortgleich mit der Sitzungsvorlage zum Bebauungsplan. Im Sitzungsprotokoll heißt es:

Durch eine Veränderungssperre wird der Gemeinde Zeit eingeräumt, um ihre eigenen Gestaltungswillen und Möglichkeiten entsprechend vorzubereiten und umzusetzen. Dies beinhaltete ein STOP der Baumaßnahme, nicht die Verhinderung. Das Grobkonzept ist in der Sitzungsvorlage skizziert. Dieser geplante B-Plan „Dorfmitte“ sowie die Veränderungssperre sollen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Ergebniserarbeitung im Kontext Dorfentwicklungsregion einfließen lassen, die kulturelle Vielfalt und Nutzungsmöglichkeiten der J. schützen und insbesondere auch die geplanten Veränderungen von Eigentümern insbes. am Ortseingang von A-Stadt aus Rtg. L. [d.h. Osten, d. Senat] ermöglichen und städteplanerisch lenken.“

Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Dorfmitte“ machte die Antragsgegnerin durch Aushang vom 15.3.2017, abgenommen am 24.3.2017 bekannt. Die Bekanntmachung hat folgenden Wortlaut:

„Der Rat der Gemeinde E. hat in seiner Sitzung am 14.03.2017 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 13 „Dorfmitte“ mit örtlicher Bauvorschrift beschlossen.

Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein Rahmen zur zukünftigen Entwicklung des Plangebietes zu schaffen, der zum Erhalt der wesentlichen strukturbestimmenden Merkmale des Plangebietes, wie Maß der baulichen Nutzung, Wohnungsdichte, wesentliche regionaltypische Gestaltungsmerkmale von baulichen Anlagen, ortsbildprägende Freiflächen etc. beiträgt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nebenstehenden Übersichtsplan durch eine schwarze unterbrochene Linie kenntlich gemacht.“

Die Veränderungssperre machte die Antragsgegnerin im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt vom 23.3.2017 und durch Aushang vom 24.3. bis 5.4.2017 bekannt.

Mit Schreiben vom 24.3.2017 versagte sie der geänderten Planung der Antragstellerin ihr Einvernehmen unter Berufung auf die Veränderungssperre. Mit Schreiben vom 6.4.2017 bat der Landkreis B-Stadt die Antragsgegnerin um Angaben zur konkretisierten Planungsabsicht und dazu, ob die Planung dem Vorhaben entgegenstehen werde. Mit Schreiben vom 17.5.2017 erklärte die Antragsgegnerin, sie habe das beauftragte Planungsbüro dahingehend instruiert, sich grob an den Festsetzungen aus dem einfachen Bebauungsplan der Gemeinde L. Nr. 16 „Dorf“ zu orientieren. Eine Festsetzung aus diesem Entwurf besage, dass pro Wohngebäude 2 Wohneinheiten zulässig seien. Ausnahmsweise könnten weitere Wohneinheiten zugelassen werden, wenn die Grundstücksgröße mindestens 400 m² je Wohneinheit betrage. Zudem sei ungewiss, welche Vorgaben zur Sicherung der ortsbildprägenden Baukultur sich noch aus den Workshops i.R.d. Dorfentwicklungsprogramms ergäben. Mit Bescheid vom 8.12.2017 lehnte der Landkreis B-Stadt den Bauantrag ab.

Zur Begründung ihres am 22.3.2018 gestellten Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor: Die Veränderungssperre sei formell unwirksam, da nicht der Aufstellungsbeschluss als solcher, sondern nur die Mitteilung bekannt gemacht worden sei, dass die Antragsgegnerin einen solchen Beschluss getroffen habe. Die Veränderungssperre sei auch materiell rechtswidrig, da bei ihrem Erlass die Planungsabsichten der Antragsgegnerin noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen seien. Soweit der Plan auf den Erhalt der wesentlichen strukturbestimmenden Merkmale abstelle, sei dies inhaltsleer, da A-Stadt seit langem über kein identitätsstiftendes Ortsbild mehr verfüge; dieses sei durch wechselnde Bebauung aus unterschiedlichen Epochen geprägt, so dass sich dort neben Bauernhäusern auch Ein- und Mehrfamilienhäuser, Landwirtschaft, Gewerbe und Handel fänden, etwa in Form eines Autohauses. Darüber hinaus sei auf den modernen Grundschul- und Kita-Komplex mit Sportstätten gegenüber ihrem Wohnhaus zu verweisen. Soweit die Antragsgegnerin gegenüber dem Landkreis B-Stadt geltend gemacht habe, das Planungsziel solle mit einer groben Anlehnung an die Festsetzungen aus dem Bebauungsplan „Dorf“ der Gemeinde L. erreicht werden, zeige dies nur, dass gerade noch kein Konzept für die eigene Planung bestehe. Nicht zuletzt die zeitlichen Abläufe zeigten, dass hier Verhinderungsplanung betrieben werde. Im Übrigen erfülle ihr Vorhaben auch die Anforderungen an die Wohndichte im Bebauungsplan „Dorf“ von L., da ihr Grundstück über 1600 m² groß sei. Das Vorgehen der Antragsgegnerin im Vorfeld der Planaufstellung zeige, dass es dieser einzig um die irrationale Verhinderung ihres Bauvorhabens gehe.

Die Antragstellerin beantragt,

die vom Rat der Antragsgegnerin am 14. März 2017 beschlossene Satzung über die Aufstellung einer Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des zur Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 13 „Dorfmitte“ mit örtlicher Bauvorschrift für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt

den Antrag abzulehnen.

Sie meint, die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sei nicht zu beanstanden. Ihre Planungsabsichten seien hinreichend konkretisiert. Im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms habe das Amt für regionale Landesentwicklung B-Stadt in einem Bescheid vom 7.3.2017 gegenüber der für die Antragsgegnerin federführenden Gemeinde L. die enge Verzahnung zwischen Dorfentwicklungsplanung und Bauleitplanung betont. Die Ratsvorlagen und -protokolle sowie die Bezugnahme auf die bereits weiter fortgeschrittene, vom selben Planungsbüro unterstützte Planung in L. zeigten, welche Planungsziele die Antragsgegnerin verfolge: abgeleitet aus dem Maßstab und Orientierung gebenden konkreten und letztlich im Wesentlichen zu bewahrenden Befund vor Ort Festsetzungen zu Gemeinbedarfsflächen, zum Ausschluss von Vergnügungsstätten, zum Maß der baulichen Nutzung wie u.a. zur Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude im Wesentlichen auf dem bestehenden Niveau, GRZ, die zusammen mit der Vorgabe von Grundstücksmindestgrößen einer zu starken Verdichtung entgegenwirken sowie zum Erhalt von ortsbildprägenden Bäumen und Frei- bzw. Grünflächen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Veränderungssperre ist rechtmäßig.

1.

Dem steht keine mangelhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den gesicherten Bebauungsplan entgegen.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Der Aufstellungsbeschluss ist mithin materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre. Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre nichtig. Dies gilt auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst worden, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht ist. Nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss ist im Rahmen des § 14 BauGB beachtlich. Denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt er nach außen (BVerwG, Beschl. v. 15.4.1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200; v. 9.2.1989 – 4 B 236.88 -, ZfBR 1989, 171 = juris Rn. 4). Vorliegen muss die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses allerdings erst zum Zeitpunkt der Bekanntmachung, nicht bereits bei der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1989, a.a.O.).

Die mit Aushang ab dem 15.3.2017 vorgenommene Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses genügt diesen Anforderungen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ortsüblich bekanntzumachen. Die ortsübliche Bekanntmachung ist aus bundesrechtlicher Sicht so vorzunehmen, dass damit der Zweck der Bekanntmachung – Öffentlichkeit und Behörden sollen über die Einleitung des Planverfahrens unterrichtet werden – erfüllt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 29). Diesen Anforderungen ist bereits dann genügt, wenn der Bürgermeister, wie hier, in der Bekanntmachung mitteilt, dass die Gemeindevertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, und das Plangebiet bezeichnet. Ein wörtlicher Abdruck des Satzungsbeschlusses ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin hierfür nicht erforderlich. Das Argument der Antragstellerin, auf diese Weise lasse sich nicht feststellen, ob der Aufstellungsbeschluss den gleichen Inhalt hat wie die Bekanntmachung, ist angesichts des standardisierten Inhalts eines Aufstellungsbeschlusses nicht überzeugend. Im Übrigen würde auch eine wörtliche Wiedergabe keine absolute Gewähr für die Übereinstimmung von Beschlusstext und Bekanntmachungsinhalt bieten.

Die weiteren Anforderungen an die wirksame ortsübliche Bekanntmachung ergeben sich aus dem Landesrecht, hier aus § 8 Abs. 2, 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. Danach werden Bekanntmachungen durch Aushang im Bekanntmachungskasten vorgenommen; die Dauer der Bekanntmachungsfrist beträgt eine Woche. Die Bekanntmachung war damit mit Beginn des 23.3.2017 und folglich vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 23.3.2017 bewirkt.

2.

Die mit der Veränderungssperre geschützten Planungsabsichten der Antragsgegnerin waren hinreichend konkret.

Eine Veränderungssperre darf nur erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rdnr. 6, Beschl. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 = juris Rdnr. 9; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 <146 f.> = juris Rdnr. 17). Dabei sind die Anforderungen an die Planungsabsichten freilich nicht zu überspannen. Erforderlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191/89 -, BRS 50 Nr. 103 = NVwZ 1990, 558 = BauR 1990, 335 = juris Rdnr. 3). Soll der Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthalten, so erfordert eine hinreichend konkrete Planung darüber hinaus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre Vorstellungen über diese Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen existieren, sei es, dass ein bestimmter Baugebietstypus, sei es, dass eine nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzung ins Auge gefasst worden ist (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103 = juris Rdnr. 2). Denn nur wenn hinreichend erkennbar ist, dass ggf. zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben mit den beabsichtigten planerischen Gestaltungen nicht vereinbar sind, sind die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre erträglich (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191/89 -, BRS 50 Nr. 103 = NVwZ 1990, 558 = BauR 1990, 335 = juris Rdnrn. 2f.). Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung und nicht lediglich die Planungszuständigkeit und Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Das erforderliche Mindestmaß an Vorstellungen muss daher geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Dies entspricht der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118 = juris Rdnr. 15; zum Ganzen zuletzt Senatsurt. v. 16.1.2018 – 1 KN 31/17 –, n.v.).

Diesen Anforderungen genügten die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre. Eine reine Negativ- bzw. Verhinderungsplanung betreibt sie nicht. Diese liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Planung mehr auf die Bewahrung des Vorhandenen als auf dessen Veränderung abzielt (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 NB 8.90 –, NVwZ 1991, 875 = juris Rn. 14), sondern erst, wenn der Gemeinde letztlich gleichgültig ist, welche positive Nutzung auf einer Fläche stattfindet und sie diese mehr oder weniger willkürlich festsetzt, um eine bestimmte andere Nutzung zu verhindern. Davon kann hier keine Rede sein; vielmehr ist der Erhalt des Vorhandenen erklärtes positives Ziel der Antragsgegnerin.

Den im Tatbestand wiedergegebenen Sitzungsvorlagen und -niederschriften lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welcher Hinsicht, d.h. ungefähr durch welche Art von Festsetzungen sie dieses Ziel zu erreichen trachtet. Genannt werden insbesondere das Maß der baulichen Nutzung, die Wohnungsdichte, wesentliche regionaltypische Gestaltungsmerkmale von baulichen Anlagen – namentlich Dachlandschaft und Fassadenmaterialien – ferner ortsbildprägende Freiflächen. Deutlich wird auch, jedenfalls in groben Zügen, woran sich diese Festsetzungen orientieren werden: am Bestand des Vorhandenen, soweit es als ortsbildprägend bzw. regionaltypisch angesehen wird; maßstabgebend sollen insoweit, wie ausdrücklich erwähnt wird, Gebäude bis einschließlich zur ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts sein. Die von der Antragstellerin erwähnten moderneren Gebäude, namentlich der Grundschul- und Kita-Komplex (der im Übrigen außerhalb des Planumgriffs liegt), sollen demgegenüber nicht herangezogen werden. Dass damit noch nicht im Detail feststeht, welchen Inhalt die künftigen Festsetzungen im Bebauungsplan haben werden, ist unschädlich; wäre dies zu fordern, so verbliebe für den weiteren Planaufstellungsprozess einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung kein Spielraum mehr. Gewisse Anhaltspunkte dafür, welche Vorhaben den Planungszielen der Antragsgegnerin in jedem Fall entsprechen und daher ausnahmefähig sind, stehen der Genehmigungsbehörde zur Verfügung: Unbedenklich sind jedenfalls Veränderungen an vorhandenen Gebäuden, die deren Kubatur und Materialwahl nicht verändern und die Wohnungsdichte nicht erhöhen.

Angesichts dessen kann offenbleiben, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Rat der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Satzungsbeschlusses bereits die Vorstellung hatte, die sehr konkreten Vorgaben des Bebauungsplanes „Dorf“ der Nachbargemeinde L. mehr oder weniger zu kopieren.

Unschädlich ist, dass sich aus den o.a. Unterlagen und auch aus anderen Umständen nicht ergibt, dass der Antragsgegnerin eine bestimmte Art der baulichen Nutzung vorschwebte. Denn aus dem vollständigen Schweigen der Unterlagen hierzu im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie die von ihr ins Auge gefassten Regelungsgegenstände im Übrigen durchaus benannt hat und dass – der Antragsgegnerin sicher bekannt – auch die Gemeinde L. die Art der baulichen Nutzung in ihrem einfachen Bebauungsplan weitestgehend ungeregelt gelassen hatte (Ausnahme: Ausschluss von Vergnügungsstätten), lässt sich ableiten, dass die Antragsgegnerin die Art der baulichen Nutzung gerade nicht beschränken wollte. Daran kann sich auch die Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über eine Ausnahme von der Veränderungssperre orientieren. Angesichts dessen geht der Einwand der Antragstellerin, der Ortskern der Antragsgegnerin weise neben Bauern-, Ein- und Mehrfamilienhäusern auch Landwirtschaft, Gewerbe und Handel sowie einen Grundschul- und Kita-Komplex mit Sportstätten auf, gebe also keinen Maßstab für das her, was zu bewahren sei, ins Leere.

Ob das Vorhaben der Antragstellerin, wie sie meint, aufgrund seiner Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bebauungsplans „Dorf“ der Gemeinde L. mit den Planungsabsichten der Antragsgegnerin vereinbar und damit ausnahmefähig wäre, ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 709 Satz 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.