Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605 - VORIS 21013 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 190) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ziele des Gesetzes, Öffentliche Spielbanken1
Spielbankzulassung2
Zulassungsverfahren3
Spielbankabgabe, Zusatzabgabe4
Weitere Abgabe5
Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften6
Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe7
Landesrechtliche Steuerbefreiung8
Zuwendungen, Tronc9
Aufsicht10
Spielerschutz, Sperre10a
Sperrdatei10b
Überwachungssysteme10c
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, verantwortliche Personen10d
Spielordnung11
Ordnungswidrigkeiten12
Einschränkung von Grundrechten13
Übergangsregelungen14
In-Kraft-Treten15

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Glücksspiel vom 21. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 190) tritt Artikel 3 Nrn. 1, 5, 6 und 11 nicht in Kraft, sofern der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies nach Absatz 4 des Gesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bis zum 1. August 2012 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht