§ 10a NSpielbG - Spielerschutz, Sperre
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
1Gesperrten Personen und Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Besuch von Spielbanken nicht gestattet. 2Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat zugleich mit den nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 5 GlüStV 2021 vorgeschriebenen Kontrollen einen Abgleich mit der Störersperrdatei nach § 10b Abs. 2 durchzuführen.