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§ 9 NSpielbG - Zuwendungen, Tronc

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder an deren Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Troncs) zuzuführen. 2Elektronisch zugeführte Zuwendungen sind Bestandteil der Tronceinnahmen, wenn sie gesondert erfasst werden. 3Soweit sie nicht gesondert erfasst werden, erhöhen sie den Bruttospielertrag (§ 4 Abs. 3). 4Nicht Bestandteil der Tronceinnahmen sind Zuwendungen, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber geleistet werden, wenn die Vereinbarung abgeschlossen worden ist, bevor das Spielergebnis feststand. 5Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die Tronceinnahmen für das in der Spielbank beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.

(2) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen zu fertigen.