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§ 3 NSpielbG - Zulassungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Spielbankaufsicht erteilt die Spielbankzulassung aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt. 2Sie bestimmt die Ausgestaltung des Verfahrens. 3Vor der Ausschreibung legt sie insbesondere fest,

  1. 1.

    in welcher Form die räumliche Verteilung der Spielbanken im Spielbankenkonzept (Absatz 2 Satz 2 Nr. 6) darzustellen ist,

  2. 2.

    in welcher Höhe und Form im Fall der Zulassung eine finanzielle Sicherheitsleistung (Spielbankreserve) zu erbringen ist und

  3. 3.

    wie die nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 einzureichenden Konzepte bewertet und bei der Auswahlentscheidung gewichtet werden.

4In der Ausschreibung ist eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung bedarf der Schriftform. 2Er muss mindestens die folgenden Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten:

  1. 1.

    Nachweise über die fachliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und der mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen,

  2. 2.

    eine Darstellung

    1. a)

      der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2,

    2. b)

      der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Antragstellerin oder des Antragstellers, auch im Fall von stillen Gesellschaften, sowie

    3. c)

      der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Unternehmen, die auf die Antragstellerin oder den Antragsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, auch im Fall von stillen Gesellschaften,

    einschließlich der Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse nebst diesbezüglichen vertraglichen Regelungen,

  3. 3.

    Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Fähigkeit, die Spielbankreserve zu erbringen, sowie eine Darlegung der rechtmäßigen Herkunft der für den Betrieb erforderlichen Mittel,

  4. 4.

    eine Darlegung sämtlicher in § 10g Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 genannten Tatbestände,

  5. 5.

    eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs (Wirtschafts- und Finanzplan),

  6. 6.

    eine Darstellung aller zum Betrieb vorgesehenen Spielbanken mit Ausführungen zu den vorgesehenen Spielangeboten und Personalstärken sowie zu der räumlichen Verteilung der Spielbanken im Land (Spielbankenkonzept),

  7. 7.

    eine Darstellung der während des Betriebs der Spielbanken beabsichtigten Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitskonzept),

  8. 8.

    eine Darstellung der Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche (Geldwäschepräventionskonzept),

  9. 9.

    ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt und diesen begegnet werden soll (Sozialkonzept im Sinne des § 6 Abs. 2 GlüStV 2021),

  10. 10.

    ein Konzept, wie der ordnungsgemäße und wirtschaftlich einwandfreie, an den in § 1 Satz 2 genannten Zielen ausgerichtete Spielbankbetrieb personell gewährleistet werden soll (Personalkonzept),

  11. 11.

    eine Darstellung, wie die Umsetzung der aufsichtlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen (§ 10) gewährleistet wird (Transparenzkonzept),

  12. 12.

    ein Werbekonzept, das unter Vermeidung einer spielanreizenden Wirkung daran ausgerichtet ist, den natürlichen Spieltrieb in der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, und die Belange des Jugendschutzes berücksichtigt.

3In der Ausschreibung können weitere Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangt werden.

(3) 1Der Antrag auf Zulassung einschließlich aller Angaben, Nachweise und Unterlagen ist in deutscher Sprache einzureichen. 2Nachweise und Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. 3Nachweisen und Unterlagen in fremder Sprache sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. 4Auf eine Rücksendung von Nachweisen und Unterlagen besteht kein Anspruch.

(4) 1Anträge, die nicht fristgerecht in deutscher Sprache eingegangen sind, werden ohne Sachprüfung abgelehnt. 2Anträge, die nicht alle nach den Absätzen 2 und 3 Sätze 1 bis 3 geforderten Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, werden ohne Sachprüfung abgelehnt, wenn das Fehlende nicht nachgereicht wird innerhalb einer von der Spielbankaufsicht gesetzten Frist von zwei Wochen, im Fall einer fehlenden beglaubigten deutschen Übersetzung von drei Wochen. 3Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(5) 1Die Spielbankaufsicht kann unter Fristsetzung zusätzliche Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangen; Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. 2Nach Satz 1 verlangte, nicht fristgerecht eingegangene Angaben, Nachweise und Unterlagen bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn sich das Verfahren sonst verzögern würde.

(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, jede Änderung der Umstände, die den nach den Absätzen 2 und 5 vorgelegten Angaben, Nachweisen und Unterlagen zugrunde liegen, der Spielbankaufsicht unverzüglich mitzuteilen; Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(7) 1Zur Beseitigung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann die Spielbankaufsicht folgende Erkundigungen über die Antragstellerin oder den Antragsteller, ihre oder seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen einholen:

  1. 1.

    eine Auskunft einer Polizeibehörde, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse über die Person in den Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystemen der Polizei Niedersachsen und dem polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern vorliegen,

  2. 2.

    eine Auskunft des Landeskriminalamtes, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse über gegen die Person als Beschuldigte oder Beschuldigten geführte Strafverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren vorliegen sowie ob und gegebenenfalls welche sonstigen sicherheitserheblichen Erkenntnisse über die Person vorliegen,

  3. 3.

    eine Auskunft der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die Person den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen,

  4. 4.

    im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des zuständigen Gerichts und

  5. 5.

    eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

2Für die in Satz 1 genannten Ersuchen darf die Spielbankaufsicht Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Geschäftssitz und Angaben zu einem Identitätsdokument der in Satz 1 genannten Personen an die ersuchten Behörden übermitteln. 3Die Spielbankaufsicht unterrichtet die betroffenen Personen über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 4Die Spielbankaufsicht hat die nach Satz 1 erhobenen Daten gesondert von den übrigen für das nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführte Verwaltungsverfahren verarbeiteten Daten aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern; jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren.

(8) Die Auswahl unter mehreren Antragstellerinnen und Antragstellern, die nach § 2 Abs. 2 fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sind, ist danach zu treffen, wer ausweislich der nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 eingereichten Konzepte die in § 1 Satz 2 genannten Ziele am besten erreicht.

(9) 1Vor der Erteilung der Spielbankzulassung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, die oder der nach Absatz 8 ausgewählt worden ist, hat die Spielbankaufsicht eine Auskunft bei der Verfassungsschutzbehörde einzuholen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Antragstellerin oder dem Antragsteller, zu ihren oder seinen gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern und zu den mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen vorliegen, die nach Satz 2 eine Ablehnung der Spielbankzulassung rechtfertigen. 2Die Spielbankzulassung darf der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht erteilt werden, wenn

  1. 1.

    eine der in Satz 1 genannten Personen Mitglied

    1. a)

      in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

    2. b)

      in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

    ist oder war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine der in Satz 1 genannten Personen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung

    1. a)

      Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die

      1. aa)

        gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,

      2. bb)

        gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder

      3. cc)

        durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

    2. b)

      Mitglied in einer Vereinigung war, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

    3. c)

      eine solche Vereinigung unterstützt hat.

3Absatz 7 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(10) 1Die in einem nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführten Verwaltungsverfahren erhobenen Daten erfolgloser Antragstellerinnen und Antragsteller werden spätestens mit Ablauf des auf den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Spielbankzulassung folgenden Kalenderjahres gelöscht. 2Abweichend von Satz 1 sind die nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 eingereichten und in die Auswahlentscheidung nach Absatz 8 einbezogenen Konzepte aufzubewahren, bis die erteilte Spielbankzulassung unwirksam geworden ist. 3Die in einem nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführten Verwaltungsverfahren erhobenen Daten dürfen nicht für ein anderes nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführtes Verwaltungsverfahren verwendet werden.

(11) 1Die Spielbankaufsicht kann auf Antrag eine Spielbankzulassung befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung erteilen, wenn der Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden könnte (Interimszulassung). 2Der Antrag bedarf der Schriftform. 3Er muss die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Nachweise enthalten. 4Klagen gegen die Erteilung einer Interimszulassung haben keine aufschiebende Wirkung.