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  • ab 21.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3a NSpielbG - Betriebserlaubnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Spielbankaufsicht erteilt der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber für jede Spielbank auf Antrag eine Betriebserlaubnis. 2In der Betriebserlaubnis wird bestimmt, in welcher Gemeinde, in welchen Räumlichkeiten und mit welchen angebotenen Glücksspielen und sonstigen Spielen (Spielangebot) die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Spielbank einrichten und betreiben darf. 3Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sie den in § 1 Satz 2 genannten Zielen nicht entgegensteht und der Betrieb der Spielbank keinen Widerrufstatbestand nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 verwirklicht. 4Die Betriebserlaubnis bedarf der Schriftform. 5Für den Erlass von Nebenbestimmungen gilt § 2 Abs. 3 entsprechend. 6Die Betriebserlaubnis ist nicht übertragbar. 7Sie erlischt, wenn die Spielbankzulassung wegen abgelaufener Befristung, eines Widerrufs oder aus sonstigen Gründen unwirksam geworden ist.

(2) 1Die Spielbankzulassung gilt gemeinsam mit der Betriebserlaubnis als Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021. 2Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) 1Die Spielbankaufsicht kann nachträglich Änderungen des in der Betriebserlaubnis bestimmten Spielangebotes genehmigen. 2Für Genehmigungen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 7 entsprechend.