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§ 5 NSpielbG - Weitere Abgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat neben der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe eine weitere Abgabe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zu entrichten.

(2) Bemessungsgrundlage für die weitere Abgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers

  1. 1.

    zuzüglich der bei der Ermittlung des Jahresergebnisses abgezogenen Aufwendungen

    1. a)

      für Tätigkeiten, die nicht durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind,

    2. b)

      für Zinsen,

    3. c)

      für Vergütungen für stille Beteiligungen,

    4. d)

      für Vergütungen, die die Zulassungsinhaberin in der Rechtsform einer Personengesellschaft an eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter für deren oder dessen Tätigkeit im Dienst der Zulassungsinhaberin oder für deren oder dessen Überlassung von Wirtschaftsgütern geleistet hat,

    5. e)

      infolge von Verlustübernahmen, Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen,

    6. f)

      infolge von Verlusten aus und Abschreibungen auf Beteiligungen,

    7. g)

      für Geldbußen, Ordnungs-, Verwarnungs- und Zwangsgelder,

    8. h)

      für die weitere Abgabe selbst,

  2. 2.

    zuzüglich der bei der Ermittlung des Jahresergebnisses abgezogenen Aufwendungen, soweit diese oder die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, und zuzüglich verdeckter Gewinnausschüttungen sowie

  3. 3.

    abzüglich der der Nummer 1 entsprechenden bei der Ermittlung des Jahresergebnisses hinzugerechneten Erträge, wobei Erträge infolge von Verlustübernahmen, Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen nicht abzuziehen sind, soweit sie durch den Abzug gänzlich unversteuert bleiben würden.

(3) 1Die weitere Abgabe beträgt 30 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. 2Soweit die Bemessungsgrundlage den Betrag von 4 000 000 Euro übersteigt, beträgt die weitere Abgabe 50 vom Hundert. 3Soweit die Bemessungsgrundlage den Betrag von 10 000 000 Euro übersteigt, beträgt die weitere Abgabe 70 vom Hundert.

(4) 1In dem Zeitpunkt, in dem die Spielbankzulassung unwirksam wird, gelten alle Vermögensgegenstände, die dem Spielbankbetrieb gedient haben, als zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) veräußert und wieder angeschafft. 2Auf den Veräußerungsgewinn nach Satz 1 ist eine weitere Abgabe von 30 vom Hundert zu entrichten. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichtende weitere Abgabe bleibt bei der Bemessung der Vorauszahlungen nach den Absätzen 6 und 7 außer Betracht. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Spielbankzulassung unwirksam wird, eine neue Spielbankzulassung nach diesem Gesetz erhält, die im folgenden Geschäftsjahr zum Betrieb von Spielbanken berechtigt.

(5) Die Abgabeschuld für die weitere Abgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

(6) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat für jedes Quartal des Geschäftsjahres eine anteilige Vorauszahlung auf die weitere Abgabe zu entrichten, die sie oder er für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich schulden wird. 2Bestehen keine Anhaltspunkte für erhebliche Abweichungen, so beträgt die Vorauszahlung ein Viertel der weiteren Abgabe des vorangegangenen Geschäftsjahrs.

(7) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die Vorauszahlung der weiteren Abgabe selbst berechnet. 2Die Steueranmeldung nach Satz 1 ist von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3Sie kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. 4Abweichend von Satz 1 ist die Steueranmeldung für das erste Quartal des Geschäftsjahres innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals abzugeben. 5Die Vorauszahlungsschuld entsteht jeweils mit Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres und wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach den Sätzen 1 und 4 fällig. 6Das Finanzamt kann abweichend von der Voranmeldung durch Festsetzung die Vorauszahlung an die weitere Abgabe anpassen, die sich für das Geschäftsjahr voraussichtlich ergeben wird.

(8) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die weitere Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die zu entrichtende weitere Abgabe selbst berechnet. 2Die Steueranmeldung nach Satz 1 ist von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3Sie kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. 4Ist die weitere Abgabe größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig. 5Der Jahresanmeldung sind ein durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers beizufügen.