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§ 10 NSpielbG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Spielbankaufsicht übt die Aufsicht über die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber und die von ihr oder ihm betriebenen Spielbanken aus. 2Die Spielbankaufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten. 3Insbesondere überwacht sie die Geschäftsführung und den Spielbetrieb der Spielbanken in Bezug auf die ordnungsgemäße Spieldurchführung und die Umsetzung des Sozialkonzepts.

(2) 1Die Spielbankaufsicht kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. 2Insbesondere kann sie

  1. 1.

    die Durchführung des Spielbetriebs ganz oder teilweise untersagen,

  2. 2.

    jederzeit Auskunft über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,

  3. 3.

    die Vorlage von Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,

  4. 4.

    Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb durch Dritte auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers prüfen lassen,

  5. 5.

    während der Betriebszeiten alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume betreten sowie Prüfungen vornehmen,

  6. 6.

    die Wiederinbetriebnahme von Glücksspielangeboten nach einer Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik und die Löschung von Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen von ihrer Zustimmung abhängig machen und

  7. 7.

    Spielgeräte, technische Anlagen und Teile hiervon versiegeln sowie Geräte und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Vollstreckung von Anordnungen erforderlich ist.

3Klagen gegen Verwaltungsakte nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 4Die Höhe eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung eines Verwaltungsaktes nach den Sätzen 1 und 2 soll das wirtschaftliche Interesse der oder des Pflichtigen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes erreichen. 5Reicht hierzu das gesetzliche Höchstmaß nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes nicht aus, so kann es überschritten werden. 6Das wirtschaftliche Interesse der oder des Pflichtigen ist zu schätzen.

(3) 1Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, der Spielbankaufsicht innerhalb von vier Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. 2Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat zudem innerhalb der gleichen Frist einen Bericht über die Umsetzung des Sozialkonzepts und dessen Fortentwicklung vorzulegen.

(4) Die Spielbankaufsicht kann einzelne Befugnisse nach diesem Gesetz auf andere Behörden übertragen.

(5) 1Das zuständige Finanzamt übt in entsprechender Anwendung des § 210 der Abgabenordnung die Steueraufsicht über die Spielbank aus; § 211 der Abgabenordnung über die Pflichten der oder des Betroffenen gilt entsprechend. 2Das Finanzamt ist zum Zweck der Überwachung des Spielbetriebs sowie zum Zweck der Überwachung der Ermittlung der Bruttospielerträge und der Tronceinnahmen berechtigt, die laufenden und die gespeicherten Daten der Überwachungssysteme (§ 10c) einzusehen und auszuwerten. 3In jeder Spielbank ist hierfür unentgeltlich ein Raum in ausreichender Größe zur Verfügung zu stellen und einzurichten, der nicht für andere Zwecke genutzt wird. 4Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat den Behörden, die für die Steueraufsicht oder die Spielbankaufsicht zuständig sind, jeweils getrennte, dem Stand der Technik entsprechende, von unternehmensinternen Kontrollen unabhängige und unbeschränkte Online-Lesezugriffe auf die Überwachungssysteme (§ 10c) zu ermöglichen.

(6) Die Spielbankaufsicht ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 Nr. 8 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), über die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber.