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§ 11 NSpielbG - Spielordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung (Spielordnung) zu bestimmen,

  1. 1.

    welche Spiele nach § 3a genehmigt werden dürfen,

  2. 2.

    wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

  3. 3.

    wie Spielmarken kontrolliert werden,

  4. 4.

    wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

  5. 5.

    an welchen Tagen und zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,

  6. 6.

    welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

  7. 7.

    dass die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber eine Besucherdatei zu führen hat und welche Daten darin zu speichern sind,

  8. 8.

    in welchem Umfang

    1. a)

      die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Spielbank über § 10c Abs. 1 Satz 1 hinaus mit den dort genannten Überwachungssystemen zu den dort genannten Zwecken zu kontrollieren hat und

    2. b)

      die für die Aufsicht zuständigen Behörden die durch die Überwachungssysteme nach § 10c erhobenen Daten verarbeiten dürfen, einschließlich des Zeitpunkts der Löschung dieser Daten,

  9. 9.

    welche Meldepflichten die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber zur Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele zu erfüllen hat,

  10. 10.

    wie der Bargeld- und Spielmarkenverkehr im Tischspiel laufend zu erfassen und der Bargeldbestand im Automatenspiel zu sichern ist und

  11. 11.

    wie die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit derjenigen Personen, deren Bestellung nach § 10f Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung der Spielbankaufsicht bedarf, nachzuweisen sind.