§ 11 NSpielbG - Spielordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung (Spielordnung) zu bestimmen,
- 1.
welche Spiele nach § 3a genehmigt werden dürfen,
- 2.
wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
- 3.
wie Spielmarken kontrolliert werden,
- 4.
wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
- 5.
an welchen Tagen und zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,
- 6.
welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
- 7.
dass die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber eine Besucherdatei zu führen hat und welche Daten darin zu speichern sind,
- 8.
in welchem Umfang
- a)
die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Spielbank über § 10c Abs. 1 Satz 1 hinaus mit den dort genannten Überwachungssystemen zu den dort genannten Zwecken zu kontrollieren hat und
- b)
die für die Aufsicht zuständigen Behörden die durch die Überwachungssysteme nach § 10c erhobenen Daten verarbeiten dürfen, einschließlich des Zeitpunkts der Löschung dieser Daten,
- 9.
welche Meldepflichten die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber zur Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele zu erfüllen hat,
- 10.
wie der Bargeld- und Spielmarkenverkehr im Tischspiel laufend zu erfassen und der Bargeldbestand im Automatenspiel zu sichern ist und
- 11.
wie die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit derjenigen Personen, deren Bestellung nach § 10f Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung der Spielbankaufsicht bedarf, nachzuweisen sind.