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§ 4 NSpielbG - Spielbankabgabe, Zusatzabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe ist der Bruttospielertrag aller Spielbanken abzüglich

  1. 1.

    eines Freibetrages in Höhe von 3 500 Euro für jede an dem Spieltag für die Dauer von mindestens acht Stunden geöffnete Spielbank,

  2. 2.

    eines Freibetrages in Höhe von 1 000 Euro für jede Spielbank, in der an dem Spieltag für die Dauer von mindestens sechs Stunden an zwei oder mehr Spieltischen ein Tischspiel angeboten wird, bei dem die Spielbank ein Spielrisiko trägt, und

  3. 3.

    eines Freibetrages in Höhe von 300 Euro für jede Spielbank, in der an dem Spieltag für die Dauer von mindestens fünf Stunden an wenigstens einem Spieltisch ein Tischspiel angeboten wird, bei dem die Spielbank kein Spielrisiko trägt.

Die Freibeträge sind nicht auf andere Spieltage übertragbar.

(2) Neben der Spielbankabgabe hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber eine Zusatzabgabe zu zahlen. Bemessungsgrundlage ist der Bruttospielertrag aller Spielbanken. Der Abgabesatz ist gestaffelt nach der Höhe des bisher im laufenden Kalenderjahr erzielten Bruttospielertrages aller Spielbanken. Für die Berechnung des Abgabesatzes sind die bisher im laufenden Kalenderjahr erzielten Bruttospielerträge aller Spielbanken zusammenzuzählen und durch die Anzahl der betriebenen Spielbanken zu teilen (Durchschnittsbruttospielertrag). Soweit der Durchschnittsbruttospielertrag

  1. 1.

    7 000 000 Euro nicht übersteigt, beträgt der Abgabesatz 10 vom Hundert,

  2. 2.

    7 000 000 Euro übersteigt und 10 000 000 Euro nicht übersteigt, beträgt der Abgabesatz 20 vom Hundert,

  3. 3.

    10 000 000 Euro übersteigt, beträgt der Abgabesatz 25 vom Hundert.

Wird der Betrieb einer Spielbank im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet, so gilt diese Spielbank nur anteilig als betriebene Spielbank.

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist die Summe

  1. 1.

    des Betrages, um den bei Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, die Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vorangegangener Spieltage, und

  2. 2.

    des Betrages, der der Spielbank aus Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, zufließt.

Bei der Berechnung des Bruttogewinns nach Satz 1 Nr. 1 sind von den Gewinnen die Beträge nach § 9 Abs. 1 Satz 4 abzuziehen. Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung.

(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, erhöhen den Bruttospielertrag. Satz 1 gilt auch für nicht regelgerecht erwirkte Gewinnauszahlungen, soweit sie den Bruttospielertrag gemindert haben.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, Spielmarken anderer Spielbanken sowie Münzen und Geldscheine anderer Währungen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.

(6) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über den Bruttospielertrag zu fertigen.

(7) Die Abgabeschuld für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe entsteht am Ende des Spieltages. Sie wird mit dem Ablauf der monatlichen Anmeldefrist nach Absatz 8 Satz 2 fällig.

(8) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die Abgabeschuld nach Absatz 7 zusammengefasst für sämtliche Spieltage eines Monats anzumelden. Hierzu hat sie oder er dem zuständigen Finanzamt spätestens am zehnten Tag des Folgemonats Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen sie oder er die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe selbst berechnet. Die Steueranmeldungen nach Satz 2 sind von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. Sie können auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.

(9) Die Spielbankabgabe ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, zu entrichtende Umsatzsteuer. Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die nach Satz 1 anzurechnende Umsatzsteuer in der Steueranmeldung nach Absatz 8 Satz 2 selbst zu berechnen. Dabei hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber alle abziehbaren Vorsteuerbeträge des Spielbankunternehmens abzuziehen, die auf Leistungen entfallen, welche durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind. Die Anrechnung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Spielbankabgabe kann nicht zu einer Erstattung führen. Zu einem Anmeldetermin nicht verbrauchte Anrechnungsbeträge und Vorsteuerüberhänge sind mit den Anrechnungsbeträgen des nachfolgenden Anmeldezeitraums beziehungsweise der nachfolgenden Anmeldezeiträume zu verrechnen. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.