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§ 10d NSpielbG - Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Soweit dieses Gesetz, sonstiges Landesrecht oder Bundesrecht der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorgeben, ist die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber Verantwortlicher nach Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung.