§ 10d NSpielbG - Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Soweit dieses Gesetz, sonstiges Landesrecht oder Bundesrecht der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorgeben, ist die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber Verantwortlicher nach Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung.