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§ 10a NSpielbG - Spielerschutz, Sperre

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Gesperrten Personen und Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Besuch von Spielbanken nicht gestattet. 2Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat zugleich mit den nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 5 GlüStV 2021 vorgeschriebenen Kontrollen einen Abgleich mit der Störersperrdatei nach § 10b Abs. 2 durchzuführen.