§ 10c NSpielbG - Überwachungssysteme
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, zur Überwachung der Spielverbote nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6), zur Kontrolle von Zahlungsvorgängen, des Spielverlaufs, der Bruttospielerträge und der Tronceinnahmen sowie zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Eingänge, die Ausgänge, die Bereiche, in denen üblicherweise der Transport, die Zählung oder die Aufbewahrung von Bargeld oder Spielmarken erfolgt, sowie die Spielräume der Spielbank und die Spieltische und Glücksspielautomaten mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). 2§ 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. 3Der Umfang und die einzuhaltenden technischen Anforderungen, insbesondere die aufzuzeichnenden Bildraten und die Auflösung der Videoüberwachung, können von der Spielbankaufsicht in Auflagen zur Spielbankzulassung oder in aufsichtlichen Anordnungen festgesetzt werden. 4Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die durch die Videoüberwachung aufgezeichneten Daten zwei Wochen zu speichern, soweit die Spielbankaufsicht dies anordnet, auch darüber hinaus.
(2) 1Alle wesentlichen Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen sind in einem elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystem laufend zu erfassen und zu verwalten. 2Das Roulettespiel ist zusätzlich mittels eines elektronischen Kesselüberwachungssystems zu überwachen. 3Alle Daten des Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystems sowie die Abrechnungen, Belege und Nachweise über die Geschäftsvorfälle sind entsprechend den §§ 140, 145, 146 und 147 der Abgabenordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren. 4Für die eingesetzten Überwachungssysteme ist auf Verlangen der Spielbankaufsicht der Nachweis zu erbringen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Spielordnung, der jeweiligen Spielbankzulassung sowie der Anordnungen nach diesem Gesetz eingehalten werden.