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§ 10b NSpielbG - Störersperren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber kann Personen sperren, die gegen die Spielregeln verstoßen haben, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Über die Aufhebung der Störersperre entscheidet die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber. Die Spielbankaufsicht kann von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber die Sperre bestimmter Personen verlangen, die gegen die Spielregeln verstoßen haben, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber aufgrund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat; in diesem Fall bedarf die Aufhebung der Sperre der Zustimmung der Spielbankaufsicht.

(2) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber führt eine Störersperrdatei, in der Störersperren nach Absatz 1 gespeichert werden. In der Datei werden auch Störersperren gespeichert, die von

  1. 1.

    einer spielhallenbetreibenden oder gewerbsmäßig Geldspielgeräte aufstellenden Person aufgrund von Verstößen gegen die Spielregeln,

  2. 2.

    der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes,

  3. 3.

    einer deutschen Spielbank oder

  4. 4.

    einer Spielbank in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz

übermittelt werden.

(3) Für die in der Störersperrdatei zu speichernden Daten (Sperrdaten) gilt § 23 Abs. 1, 4 und 5 GlüStV 2021 entsprechend.

(4) Die Sperrdaten dürfen nur für die Kontrolle der Spielberechtigung verwendet werden. Aus der Störersperrdatei werden den Spielbanken, den sonstigen Stellen in den Bundesländern, die die Einhaltung der Spielsperren zu überwachen haben, und den für die Führung einer Sperrdatei zuständigen Stellen der anderen Bundesländer die Sperrdaten mitgeteilt, soweit dies zur Kontrolle der auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverbote des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist. Eine Übermittlung der Sperrdaten an Stellen, die die Einhaltung von Spielersperren zu überwachen haben und in Staaten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 liegen, ist zulässig, wenn die Gegenseitigkeit und die ausschließliche Verwendung zum Zweck der Kontrolle von auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.

(5) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist berechtigt, und auf Verlangen der Spielbankaufsicht auch verpflichtet, die Sperrdaten anonymisiert für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung zu stellen.