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§ 12 NSpielbG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 10f Abs. 2 Satz 1 eine der dort genannten Rechtshandlungen ohne vorherige Zustimmung der Spielbankaufsicht vornimmt,

  2. 2.

    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Zuwendung nicht unverzüglich einem Tronc zuführt,

  3. 3.

    auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt,

  4. 4.

    auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 eine Unterlage über den Geschäfts- und Spielbetrieb nicht oder nicht vollständig vorlegt,

  5. 5.

    die Ausübung der Spielbankaufsicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 dadurch behindert, dass er

    1. a)

      das Betreten eines dem Betrieb der Spielbank dienenden Raumes oder

    2. b)

      eine Prüfung

    verwehrt oder wesentlich erschwert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    in zugelassenen Spielbanken Spiele ohne die nach § 3b erforderliche Freigabe veranstaltet,

  2. 2.

    die Nebenbestimmungen

    1. a)

      zu der Spielbankzulassung,

    2. b)

      zu einer Betriebserlaubnis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 oder

    3. c)

      zu einer Genehmigung nach § 3a Abs. 3 Satz 1

    nicht einhält,

  3. 3.

    vollziehbare aufsichtliche Anordnungen nicht befolgt,

  4. 4.

    seinen Anzeige-, Aufzeichnungs-, Melde- und Unterrichtungsverpflichtungen nach diesem Gesetz oder der Spielordnung (§ 11) gegenüber der Spielbankaufsicht oder dem Finanzamt nicht, nicht vollständig oder wiederholt verspätet nachkommt,

  5. 5.

    einem Spielverbot nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6) unterliegende Personen am Spiel teilnehmen lässt,

  6. 6.

    gesperrten Personen oder Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entgegen § 10a Satz 1 Einlass in eine Spielbank gewährt,

  7. 7.

    sich entgegen § 10a Satz 1 in einer Spielbank aufhält,

  8. 8.

    sich unter Täuschung über seine Identität oder auf andere Weise den Zutritt zu einer Spielbank erschleicht,

  9. 9.

    entgegen einem Spielverbot nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6) am Spiel teilnimmt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Spielbankaufsicht.